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§ 52 - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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Geltung ab 01.06.2012; FNA: 2129-56 Umweltschutz
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§ 52 Anforderungen an Nachweise und Register
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 49 Absatz 2 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass
- 1.
- der Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung entfällt, soweit jeweils die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
- 2.
- auf Verlangen der zuständigen Behörde oder eines früheren Besitzers Belege über die Durchführung der Entsorgung der Behörde oder dem früheren Besitzer vorzulegen sind,
- 3.
- für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten, soweit jeweils die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
- 4.
- die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
- 5.
- die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder der Belege, die in der Entsorgungspraxis gängig sind, geführt werden,
- 6.
- die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind sowie
- 7.
- bei der Beförderung von Abfällen geeignete Angaben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, dass
- 1.
- Nachweise und Register elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
- 2.
- die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Pflichten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten werden sowie
- 3.
- den zuständigen Behörden oder den beteiligten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, insbesondere die erforderlichen Empfangszugänge sowie Störungen der für die Kommunikation erforderlichen Einrichtungen, mitgeteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen G. v. 8. April 2013 BGBl. I S. 734, 3753 m.W.v. 2. Mai 2013
Frühere Fassungen von § 52 KrWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.05.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013 BGBl. I S. 734 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 KrWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 KrWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KrWG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (vom 29.10.2020)
... von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 , 2. dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder Weitergabe in ...
§ 49 KrWG Registerpflichten (vom 29.10.2020)
... hervorgegangen sind. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt. (3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch ... oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt. (6) Die Registerpflichten nach den Absätzen ...
§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023)
... § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5 , ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 9. entgegen ... 9. entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet, ... 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 , ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ... 11. entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 , eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ... 12. entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe ... auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 , einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, ... 7 oder 8 oder Absatz 2 Nummer 3, 9 oder 11, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 9, § 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 , § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
Klärschlammverordnung (AbfKlärV)Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465; zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Sonstige
Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen ÜberwachungV. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Verordnung zur Neuordnung der KlärschlammverwertungV. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen ÜberwachungV. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 6 KrWAbfRNOG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43 und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Absatz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Artikel 4 ElektroGNRG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
... 3" eingefügt. c) In Nummer 15 werden nach der Angabe „§ 52 " die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und" eingefügt und werden die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 3 IndEmissRLUG Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vom 02.05.2013)
... geändert: a) Die Wörter „und in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind" werden gestrichen. b) Folgender Satz 2 wird ... angefügt: „Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt." 2b. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt." 2b. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 49 Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe ...
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