Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Kapitel 1 - Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
| |

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes



Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen und der Umwelt, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Es regelt zunächst die Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten.


§ 2 Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung



(1) Dieses Gesetz gilt für die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der Überwachung, Stilllegung und Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung, den Transport von Kohlendioxid sowie für sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Es dürfen nur Kohlendioxidspeicher zugelassen werden,

1.
für die bis spätestens 31. Dezember 2016 ein vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt worden ist,

2.
in denen jährlich nicht mehr als 1,3 Millionen Tonnen Kohlendioxid eingespeichert werden und

3.
soweit im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Gesamtspeichermenge von 4 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr nicht überschritten wird.

Die Landesbehörden entscheiden über die Zulassungsanträge in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bei der jeweils zuständigen Landesbehörde.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken.

(4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(5) Die Länder können bestimmen, dass eine Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist oder in bestimmten Gebieten unzulässig ist. Bei der Festlegung nach Satz 1 sind sonstige Optionen zur Nutzung einer potenziellen Speicherstätte, die geologischen Besonderheiten der Gebiete und andere öffentliche Interessen abzuwägen.


§ 3 Begriffsbestimmungen



Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
dauerhafte Speicherung

Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms in tiefen unterirdischen Gesteinsschichten mit dem Ziel, auf unbegrenzte Zeit eine Leckage zu verhindern;

2.
erhebliche Unregelmäßigkeit

jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder Speichervorgängen oder in Bezug auf den Zustand des Speicherkomplexes als solchen, die mit einem Leckagerisiko oder einem Risiko für Mensch oder Umwelt behaftet ist;

3.
Forschungsspeicher

Speichervorhaben zur Erforschung, Entwicklung und Erprobung neuer Materialien, Produkte und Verfahren, in die insgesamt weniger als 100.000 Tonnen Kohlendioxid injiziert werden;

4.
Gesteinsschichten

abgrenzbare Bereiche im geologischen Untergrund, die aus einer oder mehreren Gesteinsarten zusammengesetzt sind;

5.
hydraulische Einheit

räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht und dessen Porenraum hydraulisch verbunden ist;

6.
Kohlendioxidleitungen

dem Transport des Kohlendioxidstroms zu einem Kohlendioxidspeicher dienende Leitungen einschließlich der erforderlichen Verdichter- und Druckerhöhungsstationen;

7.
Kohlendioxidspeicher

zum Zweck der dauerhaften Speicherung räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren Gesteinsschichten besteht, sowie die hierfür erforderlichen unter- und oberirdischen Einrichtungen ab Anlieferung des Kohlendioxidstroms an der Injektionsanlage;

8.
Kohlendioxidstrom

die Gesamtheit der aus Abscheidung und Transport von Kohlendioxid stammenden Stoffe;

9.
Langzeitsicherheit

ein Zustand, der gewährleistet, dass das gespeicherte Kohlendioxid und die gespeicherten Nebenbestandteile des Kohlendioxidstroms unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt vollständig und auf unbegrenzte Zeit in dem Kohlendioxidspeicher zurückgehalten werden;

10.
Leckage

der Austritt von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms aus dem Speicherkomplex;

11.
Migration

Ausbreitung von Kohlendioxid oder von Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms innerhalb des Speicherkomplexes;

12.
Speicherkomplex

Kohlendioxidspeicher sowie die umliegenden Gesteinsschichten oder Teile davon, soweit diese als natürliche zweite Ausbreitungsbarriere die allgemeine Integrität und die Sicherheit des Kohlendioxidspeichers beeinflussen;

13.
Stilllegung

das Einstellen der Injektion von Kohlendioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms, die Beseitigung der dafür erforderlichen Einrichtungen und die dauerhafte Versiegelung des Kohlendioxidspeichers;

14.
Umwelt

Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima und die Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter (Umweltgüter) einschließlich der Wechselwirkungen zwischen diesen Umweltgütern sowie zwischen diesen Umweltgütern und Menschen;

15.
Untersuchung

Tätigkeit, die auf die Entdeckung von zur dauerhaften Speicherung geeigneten Gesteinsschichten gerichtet ist, die Erhebung von Daten, die Charakterisierung solcher Gesteinsschichten im Hinblick auf ihre tatsächliche Eignung zur dauerhaften Speicherung sowie die Errichtung und der Betrieb der dafür erforderlichen Einrichtungen;

16.
Untersuchungsfeld

Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Erdoberfläche, von lotrechten Ebenen und in der Tiefe begrenzt ist, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern;

17.
wesentliche Änderung

Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder Kohlendioxidleitungen oder Veränderung ihres Betriebs, die sich auf Mensch oder Umwelt auswirken kann.