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§ 44 - Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
(1) 1Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
- Doktorgrad und
- 4.
- derzeitige Anschriften sowie,
- 5.
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.
(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
- 1.
- die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
- a)
- den Familiennamen,
- b)
- den früheren Namen,
- c)
- die Vornamen,
- d)
- das Geburtsdatum,
- e)
- das Geschlecht oder
- f)
- eine Anschrift und
- 2.
- die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.
(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.
(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 44 BMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218 |
aktuell | vor 01.11.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 44 BMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 BMG Erweiterte Melderegisterauskunft (vom 26.11.2019)
... Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden ...
§ 47 BMG Zweckbindung der Melderegisterauskunft
... Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie ...
§ 49 BMG Automatisierte Melderegisterauskunft (vom 01.05.2022)
... und § 40 gelten entsprechend. (7) Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die ...
§ 50 BMG Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (vom 26.11.2019)
... der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren ...
Zitat in folgenden Normen
Portalverordnung (PortalV)
V. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1774; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
§ 3 PortalV Protokollierungspflicht (vom 04.04.2019)
... den Anfragenden, 4. von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes , 5. die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 1. BMGuaÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Wort „letzte" das Wort „frühere" gestrichen. 13. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... durch das Wort „Empfänger" ersetzt. 27. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV)
V. v. 15.07.2015 BGBl. I S. 1274; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
§ 1 MRAV Anwendungsbereich
... Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sowie das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 des ...
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