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§ 44 - Bundesmeldegesetz (BMG)

Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 44 Einfache Melderegisterauskunft



(1) 1Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

1.
Familienname,

2.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.
Doktorgrad und

4.
derzeitige Anschriften sowie,

5.
sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

2Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn

1.
die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über

a)
den Familiennamen,

b)
den früheren Namen,

c)
die Vornamen,

d)
das Geburtsdatum,

e)
das Geschlecht oder

f)
eine Anschrift und

2.
die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.

(5) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 44 BMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.11.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
aktuellvor 01.11.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 BMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 BMG Erweiterte Melderegisterauskunft (vom 26.11.2019)
... Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden ...
§ 47 BMG Zweckbindung der Melderegisterauskunft
... Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie ...
§ 49 BMG Automatisierte Melderegisterauskunft (vom 01.05.2022)
... und § 40 gelten entsprechend. (7) Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die ...
§ 50 BMG Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (vom 26.11.2019)
... der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren ...
 
Zitat in folgenden Normen

Portalverordnung (PortalV)
V. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1774; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
§ 3 PortalV Protokollierungspflicht (vom 04.04.2019)
... den Anfragenden, 4. von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes , 5. die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218
Artikel 1 1. BMGuaÄndG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... Wort „letzte" das Wort „frühere" gestrichen. 13. In § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Vornamen" die Wörter „unter ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 16 2. DSAnpUG-EU Änderung des Bundesmeldegesetzes
... durch das Wort „Empfänger" ersetzt. 27. § 44 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 5 2. BMGÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Die anfragende Person oder Stelle nach § 44 Absatz 1 Satz 1 kann für den Fall einer neutralen Antwort auf eine weitere Bearbeitung der Anfrage durch die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV)
V. v. 15.07.2015 BGBl. I S. 1274; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
§ 1 MRAV Anwendungsbereich
... Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sowie das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3 Satz 4 des ...