Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1a - Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (EGKuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1a Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 SGB V § 5, § 8, § 10, § 189, § 202, § 225, § 237, § 249a

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:

„11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch

a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder

b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,

erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,".

b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „11 oder 12" durch die Angabe „11 bis 12" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus" eingefügt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „11 oder 12" durch die Angabe „11 bis 12" ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „11 oder 12" durch die Angabe „11 bis 12" ersetzt.

3.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „11 oder 12" durch die Angabe „11 bis 12" ersetzt.

4.
In § 189 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 und Abs. 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2" ersetzt.

5.
In § 202 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers" die Wörter „und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b" und nach den Wörtern „Ende der Versorgungsbezüge" die Wörter „und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung" eingefügt.

6.
§ 225 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder".

7.
Nach § 237 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte."

8.
Nach § 249a Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte."



 

Zitierungen von Artikel 1a Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1a EGKuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGKuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 EGKuaÄndG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 1 Nummer 0 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (3) Die Artikel 1a , 1c und 1d treten am 1. Januar 2017 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233
Artikel 4 PSG II Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird wie folgt ...