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§ 4 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525, 2529 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 312-15 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 312-15 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 4 Anerkennung und weitere Anforderungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Länder bestimmen, welche Personen und Stellen für die psychosoziale Prozessbegleitung anerkannt werden, welche weiteren Anforderungen hierfür an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung, spezialisierte Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen zu stellen sind.
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Zitierungen von § 4 PsychPbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PsychPbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychPbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... die Anforderungen an die Qualifikation des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 3 und 4 ) sowie 3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis ...
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