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§ 6 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525, 2529 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 312-15 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 312-15 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 6 Höhe der Vergütung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung eine Vergütung
- 1.
- im Vorverfahren in Höhe von 520 Euro,
- 2.
- im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 370 Euro,
- 3.
- nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 210 Euro.
Zitierungen von § 6 PsychPbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PsychPbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychPbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... und 4) sowie 3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis ...
§ 5 PsychPbG Vergütung
... 3 der Strafprozessordnung beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10. (2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Angehöriger oder ... oder Mitarbeiter einer nicht öffentlichen Stelle tätig, steht die Vergütung ( § 6 ) der Stelle zu. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Vergütung 1. ...
§ 7 PsychPbG Entstehung des Anspruchs
... Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Satz 1 gesondert. Das gerichtliche Verfahren beginnt, wenn das für die Hauptverhandlung ...
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