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§ 9 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525, 2529 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 312-15 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 312-15 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 9 Erlöschen des Anspruchs
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bei dem für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Gericht geltend gemacht wird.
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Zitierungen von § 9 PsychPbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PsychPbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychPbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... und 4) sowie 3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis ...
§ 5 PsychPbG Vergütung
... beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10. (2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Angehöriger oder ...
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