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§ 10 - Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)
Artikel 4 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525, 2529 (Nr. 55)
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 312-15 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 312-15 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 10 Öffnungsklausel; Verordnungsermächtigung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in diesem Gesetz genannten Bestimmungen über den Vergütungsanspruch des psychosozialen Prozessbegleiters keine Anwendung finden, wenn die Landesregierungen die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters anderweitig geregelt haben.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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Zitierungen von § 10 PsychPbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PsychPbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychPbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PsychPbG Regelungsgegenstand
... 4) sowie 3. die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters (§§ 5 bis 10 ...
§ 5 PsychPbG Vergütung
... beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10 . (2) Ist der psychosoziale Prozessbegleiter als Angehöriger oder Mitarbeiter einer ...
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