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§ 4 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 676; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
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§ 4 Art der Versorgung



(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen des Unternehmens ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Versorgung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases bestimmen sich nach den allgemeinen Tarifen.

(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

(3) Brennwert und Druck werden möglichst gleichbleibend gehalten. Allgemein übliche Gasverbrauchseinrichtungen müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Kunde Anforderungen an die Gasqualität, die über diese Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Verbrauchseinrichtungen und Anlagen zu treffen.

(4) Das Gasversorgungsunternehmen kann den dem Versorgungsvertrag zugrunde liegenden Brennwert und Druck ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Bei der Umstellung der Gasart sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.

(5) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Kunden über die im Vergleich zur Kilowattstunde Strom unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zu informieren, soweit es den Gasverbrauch nach Kilowattstunden berechnet.

(6) Das Gasversorgungsunternehmen hat das Gas am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung zu stellen.

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Zitierungen von § 4 AVBGasV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AVBGasV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBGasV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBGasV Gegenstand der Verordnung
... anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...