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Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch (MenHBVG k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).


Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2016 StGB § 6, § 126, § 138, § 232, § 232a (neu), § 232b (neu), § 233, § 233a, § 233b, § 261

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 232 bis 233a durch die folgenden Angaben ersetzt:

„§ 232 Menschenhandel

§ 232a Zwangsprostitution

§ 232b Zwangsarbeit

§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft

§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung".

2.
§ 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Menschenhandel (§ 232);".

3.
In § 126 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3" durch die Wörter „§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4" ersetzt.

4.
In § 138 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des § 233 Abs. 3" durch die Wörter „§ 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4" ersetzt.

5.
Die §§ 232 bis 233a werden wie folgt gefasst:

„§ 232 Menschenhandel

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1.
diese Person ausgebeutet werden soll

a)
bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,

b)
durch eine Beschäftigung,

c)
bei der Ausübung der Bettelei oder

d)
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,

2.
diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder

3.
dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.

Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,

1.
mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder

2.
entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,

2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

3.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

§ 232a Zwangsprostitution

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

1.
die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder

2.
sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zu der Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten sexuellen Handlungen veranlasst.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen, wenn einer der in § 232 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(6) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer

1.
eines Menschenhandels nach § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 232 Absatz 2, oder

2.
einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5

geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

§ 232b Zwangsarbeit

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

1.
eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,

2.
sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder

3.
die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,

1.
eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,

2.
sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder

3.
die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.

(4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet

1.
durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,

2.
bei der Ausübung der Bettelei oder

3.
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,

2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,

3.
der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder

4.
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die

1.
Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2),

2.
Vermietung von Geschäftsräumen oder

3.
Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person.

Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet

1.
bei der Ausübung der Prostitution,

2.
durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,

3.
bei der Ausübung der Bettelei oder

4.
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen."

6.
§ 233b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 232 bis § 233a" durch die Wörter „§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, der §§ 232b, 233 Absatz 1 bis 4 und des § 233a" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 232 bis 233a" durch die Wörter „§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5 und der §§ 232b bis 233a" ersetzt.

7.
In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „232 Abs. 1 und 2, § 233 Abs. 1 und 2, §§ 233a," durch die Wörter „232 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 4, § 232a Absatz 1 und 2, § 232b Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 bis 3, § 233a Absatz 1 und 2, den §§" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2016 BZRG § 32, § 34, § 41, § 46

In § 32 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „184g," die Angabe „201a Absatz 3, den §§" eingefügt.


Artikel 3 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2016 SGB VIII § 72a

In § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird nach der Angabe „184g," die Angabe „201a Absatz 3, den §§" eingefügt.


Artikel 4 Folgeänderungen



(1) In der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird in Nummer 10 Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe bb die Angabe „§§ 232, 233 oder 233a" durch die Angabe „§§ 232 bis 233a" ersetzt.

(2) In § 25 Absatz 4a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 232, 233 oder § 233a" durch die Angabe „§§ 232 bis 233a" ersetzt.

(3) In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) wird die Angabe „232, 233, 233a" durch die Angabe „232 bis 233" ersetzt.

(4) Nummer 5 Buchstabe c Spalte A und B der Anlage zur VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Doppelbuchstabe aa werden die folgenden Doppelbuchstaben bb und cc eingefügt:

„bb) Verurteilung nach § 232a StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona-
ten/Geldstrafe bis zu 90 Tages-
sätzen/Jugendstrafe
(1)
cc) Verurteilung nach § 232b StGB (1)
aaa) Erstes Urteil am (1)
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Mona-
ten/Geldstrafe bis zu 90 Tages-
sätzen/Jugendstrafe
(1)".


2.
Die bisherigen Doppelbuchstaben bb bis dd werden die Doppelbuchstaben dd bis ff.

(5) Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe i wird die Angabe „232 bis 233a" durch die Wörter „232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a" ersetzt.

2.
In § 100c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter „Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt" durch die Wörter „Menschenhandel nach § 232 Absatz 3, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz" ersetzt.

3.
In § 100g Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter „Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Absatz 3, 4 oder 5, § 233 Absatz 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt" durch die Wörter „Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz" ersetzt.

4.
§ 154c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist."

5.
In § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „232 und 233" durch die Wörter „232 bis 232b und 233a" ersetzt.

(6) In § 10a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird die Angabe „232 oder 233" durch die Wörter „232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b" ersetzt.

(7) In § 23d Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe „232, 233" durch die Wörter „232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b" ersetzt.

(8) § 123 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„10.
den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)."


Artikel 5 Einschränkung von Grundrechten



Durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 1 und 3 wird das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) und durch Artikel 4 Absatz 5 Nummer 2 das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.


Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Oktober 2016.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Manuela Schwesig