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Synopse aller Änderungen des GEG am 01.10.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2024 durch Artikel 1 des GEGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2024 geltenden Fassung
GEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *
Teil 1 Allgemeiner Teil
    § 1 Zweck und Ziel
    § 2 Anwendungsbereich
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
    § 5 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
    § 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
    § 6a Verordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte
    § 7 Regeln der Technik
    § 8 Verantwortliche
    § 9 Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude
    § 9a Länderregelung
Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude
    Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
       § 10 Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude
       § 11 Mindestwärmeschutz
       § 12 Wärmebrücken
       § 13 Dichtheit
       § 14 Sommerlicher Wärmeschutz
    Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden
       Unterabschnitt 1 Wohngebäude
          § 15 Gesamtenergiebedarf
          § 16 Baulicher Wärmeschutz
          § 17 Aneinandergereihte Bebauung
       Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude
          § 18 Gesamtenergiebedarf
          § 19 Baulicher Wärmeschutz
    Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren
       § 20 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes
       § 21 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes
       § 22 Primärenergiefaktoren
       § 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
       § 24 Einfluss von Wärmebrücken
       § 25 Berechnungsrandbedingungen
       § 26 Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
       § 27 Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude
       § 28 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
       § 29 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
       § 30 Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude
       § 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
       § 32 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
       § 33 Andere Berechnungsverfahren
    Abschnitt 4 (aufgehoben)
       § 34 (aufgehoben)
       § 35 (aufgehoben)
       § 36 (aufgehoben)
       § 37 (aufgehoben)
       § 38 (aufgehoben)
       § 39 (aufgehoben)
       § 40 (aufgehoben)
       § 41 (aufgehoben)
       § 42 (aufgehoben)
       § 43 (aufgehoben)
       § 44 (aufgehoben)
       § 45 (aufgehoben)
Teil 3 Anforderungen an bestehende Gebäude
    § 46 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende Rechtsvorschriften
    § 47 Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes
    § 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
    § 49 Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten
    § 50 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes
    § 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
    § 52 (aufgehoben)
    § 53 (aufgehoben)
    § 54 (aufgehoben)
    § 55 (aufgehoben)
    § 56 (aufgehoben)
Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
    Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
       Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot
          § 57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
       Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten
          § 58 Betriebsbereitschaft
          § 59 Sachgerechte Bedienung
          § 60 Wartung und Instandhaltung
          § 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
          § 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
    Abschnitt 2 Einbau und Ersatz
       Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
          § 61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe
          § 62 Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist
          § 63 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
          § 64 Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe
       Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
          § 65 Begrenzung der elektrischen Leistung
          § 66 Regelung der Be- und Entfeuchtung
          § 67 Regelung der Volumenströme
          § 68 Wärmerückgewinnung
       Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
          § 69 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
          § 70 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
       Unterabschnitt 4 Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
          § 71 Anforderungen an eine Heizungsanlage
          § 71a Gebäudeautomation
          § 71b Anforderungen bei Anschluss an ein Wärmenetz und Pflichten für Wärmenetzbetreiber
          § 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
          § 71d Anforderungen an die Nutzung einer Stromdirektheizung
          § 71e Anforderungen an eine solarthermische Anlage
          § 71f Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
          § 71g Anforderungen an eine Heizungsanlage zur Nutzung von fester Biomasse
          § 71h Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder eine Solarthermie-Hybridheizung
          § 71i Allgemeine Übergangsfrist
          § 71j Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes
          § 71k Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz
          § 71l Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage
          § 71m Übergangsfrist bei einer Hallenheizung
          § 71n Verfahren für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
          § 71o Regelungen zum Schutz von Mietern
          § 71p Verordnungsermächtigung zu dem Einsatz von Kältemitteln in elektrischen Wärmepumpen und Wärmepumpen-Hybridheizungen
          § 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen
          § 73 Ausnahme
    Abschnitt 3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
       § 74 Betreiberpflicht
       § 75 Durchführung und Umfang der Inspektion
       § 76 Zeitpunkt der Inspektion
       § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals
       § 78 Inspektionsbericht; Registriernummern
Teil 5 Energieausweise
    § 79 Grundsätze des Energieausweises
    § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
    § 81 Energiebedarfsausweis
    § 82 Energieverbrauchsausweis
    § 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten
    § 84 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
    § 85 Angaben im Energieausweis
    § 86 Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
    § 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
    § 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
    § 89 Fördermittel
    § 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    § 91 Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude
Teil 7 Vollzug
    § 92 Erfüllungserklärung
    § 93 Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung
    § 94 Verordnungsermächtigung
    § 95 Behördliche Befugnisse
    § 96 Private Nachweise
    § 97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
    § 98 Registriernummer
    § 99 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
    § 100 Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
    § 101 Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
    § 102 Befreiungen
    § 103 Innovationsklausel
Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
    § 104 Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
    § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz
    § 106 Gemischt genutzte Gebäude
    § 107 Wärmeversorgung im Quartier
    § 108 Bußgeldvorschriften
    § 109 Anschluss- und Benutzungszwang
Teil 9 Übergangsvorschriften
    § 110 Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
    § 111 Allgemeine Übergangsvorschriften
    § 112 Übergangsvorschriften für Energieausweise
    § 113 Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
    § 114 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik
    § 115 Übergangsvorschrift für Geldbußen
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)
    Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)
    Anlage 3 (zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)
    Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren
    Anlage 5 (zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
    Anlage 6 (zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude
    Anlage 7 (zu § 48) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden
    Anlage 8 (zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
    Anlage 9 (zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen
    Anlage 10 (zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden
    Anlage 11 (zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen
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§ 60b (neu)




§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen


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(1) 1 Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die nach Ablauf des 30. September 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde, keine Wärmepumpe ist und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. 2 Eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurde und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird, ist bis zum Ablauf des 30. September 2027 einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen. 3 In der Heizungsprüfung Satz 1 oder Satz 2 ist zu prüfen,

1. ob die zum Betrieb der Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,

2. ob eine effiziente Heizungspumpe im Heizsystem eingesetzt wird,

3. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen oder Armaturen durchgeführt werden sollten und

4. welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur nach Inaugenscheinnahme durchgeführt werden können.

(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes und die menschliche Gesundheit regelmäßig notwendig:

1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,

2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zur Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkung oder Anwesenheitssteuerung,

3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,

4. die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe,

5. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,

6. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, und

7. die Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere die Vorgaben des § 71 Absatz 1 für Heizungsanlagen.

(3) 1 Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. 2 Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(4) 1 Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 sowie danach erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Absatz 3, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, oder bei Heizungswartungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. 2 Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden.

(5) 1 Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 3 und der etwaige Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. 2 Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 aufzeigt, sind die Optimierungsmaßnahmen innerhalb von einem Jahr nach der Heizungsprüfung durchzuführen und schriftlich festzuhalten. 3 Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. 4 § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die Wiederholung der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn nach der Inspektion an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes oder des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

(7) 1 Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 71a sowie bei Wärmepumpen, die nach § 60a einer Betriebsprüfung unterzogen werden. 2 Ebenfalls von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen sind, sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, Heizungsanlagen oder kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen, die

1. unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fallen, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder

2. von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen.

(8) 1 Bei einer Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 1 sind zum Nachweis der Ausstattung des Gebäudes mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 71a Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorzulegen. 2 Für eine Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung nach Absatz 7 Satz 2 sind zum Nachweis der Gleichwertigkeit der Maßnahmen folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:

1. Unterlagen über die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten,

2. der Nachweis, dass die Anlagen unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz fallen, in Form eines geeigneten Energieleistungsvertrages und

3. der Nachweis, dass die Anlagen von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden, unter Vorlage eines geeigneten Betreibervertrages.

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§ 60c (neu)




§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung


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(1) Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen.

(2) 1 Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

1. eine raumweise Heizlastberechnung,

2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und

3. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

2 Für die raumweise Heizlastberechnung ist das in der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020,3 vorgesehene Verfahren anzuwenden.

(3) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel 'Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand', VdZ - Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Nummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.

(4) 1 Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich der Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen mitzuteilen. 2 Die Bestätigung nach Satz 1 ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. 3 § 60a Absatz 5 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

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3 Für die raumweise Heizlastberechnung gilt das Verfahren der DIN EN 12831, Teil 1, Ausgabe September 2017, in Verbindung mit DIN/TS 12831, Teil 1, Ausgabe April 2020, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert hinterlegt sind.