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§ 25 - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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§ 25 Spenden
(1) 1Parteien sind berechtigt, Spenden anzunehmen. 2Bis zu einem Betrag von 1000 Euro kann eine Spende mittels Bargeld erfolgen. 3Parteimitglieder, die Empfänger von Spenden an die Partei sind, haben diese unverzüglich an ein für Finanzangelegenheiten von der Partei satzungsmäßig bestimmtes Vorstandsmitglied weiterzuleiten. 4Spenden sind von einer Partei erlangt, wenn sie in den Verfügungsbereich eines für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds oder eines hauptamtlichen Mitarbeiters der Partei gelangt sind; unverzüglich nach ihrem Eingang an den Spender zurückgeleitete Spenden gelten als nicht von der Partei erlangt.
(2) Von der Befugnis der Parteien, Spenden anzunehmen ausgeschlossen sind:
- 1.
- Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Parlamentsfraktionen und -gruppen sowie von Fraktionen und Gruppen von kommunalen Vertretungen;
- 2.
- Spenden von politischen Stiftungen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung);
- 3.
- Spenden von außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, es sei denn, dass
- a)
- diese Spenden aus dem Vermögen eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Bürgers der Europäischen Union oder eines Wirtschaftsunternehmens, dessen Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert im Eigentum von Deutschen im Sinne des Grundgesetzes oder eines Bürgers der Europäischen Union befinden oder dessen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, unmittelbar einer Partei zufließen,
- b)
- es sich um Spenden an Parteien nationaler Minderheiten in ihrer angestammten Heimat handelt, die diesen aus Staaten zugewendet werden, die an die Bundesrepublik Deutschland angrenzen und in denen Angehörige ihrer Volkszugehörigkeit leben oder
- c)
- es sich um eine Spende eines Ausländers von nicht mehr als 1.000 Euro handelt;
- 4.
- Spenden von Berufsverbänden, die diesen mit der Maßgabe zugewandt wurden, sie an eine politische Partei weiterzuleiten;
- 5.
- Spenden von Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden, sofern die direkte Beteiligung der öffentlichen Hand 25 vom Hundert übersteigt;
- 6.
- Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt;
- 7.
- Spenden, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden;
- 8.
- Spenden, die von einem Dritten gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt eingeworben werden, das 25 vom Hundert des Wertes der eingeworbenen Spende übersteigt.
(3) 1Spenden, Mitgliedsbeiträge und Mandatsträgerbeiträge an eine Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 10.000 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders oder anderer Angaben, die eine Identifikation der Person vergleichbar ermöglichen, sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht zu verzeichnen. 2Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 35.000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen. 3Dieser veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Zuwenders zeitnah als Bundestagsdrucksache.
(4) Nach Absatz 2 unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr (§ 19a Abs. 3) an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes G. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 70 m.W.v. 5. März 2024
Frühere Fassungen von § 25 Parteiengesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.03.2024 | Artikel 1 Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2563 |
aktuell | vor 01.01.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 Parteiengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 PartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27a PartG Werbemaßnahmen anderer (vom 05.03.2024)
... als Spende angenommen. Die Partei hat Unterlassung zu verlangen, wenn die Spende nach § 25 Absatz 2 nicht angenommen werden darf. (3) Die Pflichten des Absatzes 2 gelten nur ...
§ 31c PartG Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden (vom 01.01.2016)
... eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des ... Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein ... den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften ...
§ 31d PartG Strafvorschriften
... Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt oder 3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 3 eine Spende nicht weiterleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei ...
§ 39 PartG Abschluss- und Übergangsregelungen (vom 01.01.2016)
... 2015 Anwendung. Für die Berechnung des Gesamtwertes der Zuwendungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sind für das Rechenschaftsjahr 2015 Zuwendungen gemäß § 25 ... 25 Absatz 3 Satz 1 sind für das Rechenschaftsjahr 2015 Zuwendungen gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zugrunde zu ...
Zitat in folgenden Normen
Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
§ 48 AbgG Geldwerte Zuwendungen (Spenden) (vom 19.10.2021)
... zu veröffentlichen. (4) Für Spenden an ein Mitglied des Bundestages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung. (5) Geldwerte Zuwendungen 1. aus Anlass der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Artikel 1 11. PartGÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... Art des Sponsorings zu verzeichnen." 6. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zuwenders" ... als Spende angenommen. Die Partei hat Unterlassung zu verlangen, wenn die Spende nach § 25 Absatz 2 nicht angenommen werden darf. (3) Die Pflichten des Absatzes 2 gelten nur dann, wenn ...
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... zu veröffentlichen. (4) Für Spenden an ein Mitglied des Bundestages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung. (5) Geldwerte Zuwendungen 1. aus Anlass der ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2563
Artikel 1 10. PartGÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... bb) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g. 5. In § 25 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Spenden" ein Komma und das Wort ... 2015 Anwendung. Für die Berechnung des Gesamtwertes der Zuwendungen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 sind für das Rechenschaftsjahr 2015 Zuwendungen gemäß § 25 ... 25 Absatz 3 Satz 1 sind für das Rechenschaftsjahr 2015 Zuwendungen gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zugrunde zu ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Anlage 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
neugefasst durch B. v. 18.12.1986 BGBl. I 1987 S. 147; aufgehoben durch B. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4830
§ 4 GO-BT Anl1 Spenden (vom 19.11.2020)
... zu veröffentlichen. (4) Für Spenden an ein Mitglied des Bundestages findet § 25 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die politischen Parteien entsprechende Anwendung. (5) Geldwerte Zuwendungen 1. aus Anlass der ...
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