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Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union (Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz - TierGesBußG)


§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz regelt Ordnungswidrigkeiten nach dem unmittelbar geltenden Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union und nach dem unmittelbar geltenden Kontrollrecht der Europäischen Union, soweit sich dieses auf das Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union bezieht.


§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen

a)
Artikel 6 Buchstabe a, b oder d oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e oder

b)
Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

ein Heimtier verbringt,

2.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 einen dort genannten Ausweis nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,

3.
entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

4.
entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

5.
entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 ein Heimtier für eine Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.

(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ihm von den Ländern mitgeteilten Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festzulegen. 2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.


§ 3 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429



Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

2.
entgegen Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 90 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
entgegen Artikel 84 Absatz 2, Artikel 87 Absatz 2, Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 96 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer Änderung oder nach Einstellung oder Ende der Tätigkeit informiert,

4.
entgegen

a)
Artikel 102 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2,

b)
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f,

c)
Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2,

d)
Artikel 105 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e, jeweils in Verbindung mit Satz 2, oder

e)
Artikel 186 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f, jeweils in Verbindung mit Satz 2

eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

5.
entgegen

a)
Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder

b)
Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1

eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

6.
entgegen

a)
Artikel 102 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1,

b)
Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a, b, c, e oder f oder Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 162 Absatz 1,

c)
Artikel 104 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1,

d)
Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder

e)
Artikel 186 Absatz 3 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2

eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

7.
entgegen

a)
Artikel 105 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d oder e oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 1 oder 2 Unterabsatz 1 oder

b)
Artikel 186 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, b, d, e oder f oder Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 208 Absatz 1 oder 2

eine Aufzeichnung oder ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach einer Anfrage zur Verfügung stellt,

8.
entgegen Artikel 112 Buchstabe c Ziffer ii nicht sicherstellt, dass ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird,

9.
entgegen Artikel 112 Buchstabe d oder Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

10.
entgegen Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 115 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Verbringungsdokument mitgeführt wird,

11.
entgegen Artikel 114 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information übermittelt wird,

12.
entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i oder ii ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang nimmt,

13.
entgegen Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit

a)
Artikel 112

aa)
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,

bb)
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder

cc)
Buchstabe c,

b)
Artikel 113 Absatz 1

aa)
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder

bb)
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,

c)
Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder

d)
Artikel 115

aa)
Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 oder

bb)
Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035

ein dort genanntes Landtier verbringt oder in Empfang nimmt,

14.
entgegen Artikel 127 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Überprüfung der Landtiere oder des Zuchtmaterials informiert,

15.
entgegen Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 194 Absatz 2 ein dort genanntes Tier oder Wassertier nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Unregelmäßigkeit isoliert,

16.
entgegen Artikel 128, Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 oder Artikel 155 Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes Landtier verbringt,

17.
entgegen Artikel 143 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist,

18.
entgegen Artikel 151 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 125 Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Tiersendung eine dort genannte Erklärung beigefügt ist,

19.
entgegen Artikel 152 Unterabsatz 1 Buchstabe c eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

20.
entgegen Artikel 157 Absatz 4 oder Artikel 161 Absatz 1 Zuchtmaterial verbringt,

21.
entgegen Artikel 158 Absatz 2 Zuchtmaterial nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

22.
entgegen Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 223 Absatz 1 ein Erzeugnis verbringt,

23.
entgegen Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 oder Artikel 180 Absatz 2 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,

24.
entgegen Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

25.
entgegen Artikel 176 Absatz 3 eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich einstellt,

26.
ohne Zulassung nach Artikel 179 Buchstabe b ein Wassertier schlachtet oder verarbeitet,

27.
entgegen Artikel 187 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

28.
entgegen Artikel 187 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,

29.
entgegen Artikel 188 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

30.
entgegen Artikel 191 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Wassertiere direkt zu ihrem Bestimmungsort befördert werden,

31.
entgegen Artikel 193 Absatz 1 oder 2 ein Wassertier verwendet,

32.
entgegen Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung der Unregelmäßigkeit informiert,

33.
entgegen Artikel 208 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 209 Absatz 2 Satz 1, oder entgegen Artikel 209 Absatz 1 ein Tier oder ein Wassertier verbringt,

34.
entgegen Artikel 218 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, b oder c nicht sicherstellt, dass der Tiersendung eine Eigenerklärung beigefügt ist,

35.
entgegen Artikel 229 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 eine Sendung nicht oder nicht bei der ersten Ankunft in der Union zur amtlichen Kontrolle vorlegt oder

36.
entgegen Artikel 240 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b nicht gewährleistet, dass durch den Eingang eines Seuchenerregers kein Risiko von Bioterrorismus entsteht.


§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602



Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe a oder Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1602 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Kopie eine Sendung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet.


§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035



Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 4 eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Eintritt einer dort genannten Änderung oder nach Einstellung der Tätigkeit informiert,

3.
entgegen Artikel 22, Artikel 23 Absatz 1, 2, 4 oder 5 Buchstabe b, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34, Artikel 35, Artikel 36 oder Artikel 37 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

4.
entgegen

a)
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a oder b, jeweils in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,

b)
Artikel 45 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,

c)
Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,

d)
Artikel 58 Absatz 1 oder 2 Buchstabe a,

e)
Artikel 73 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520,

f)
Artikel 76 Absatz 1,

g)
Artikel 81 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520, oder

h)
Artikel 83

nicht sicherstellt, dass ein Rind, ein Schaf, eine Ziege, ein Schwein, ein Equide, ein Camelidae, ein Cervidae oder ein Papageienvogel gekennzeichnet wird,

5.
entgegen Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b oder Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Identifizierungsmittel nicht entfernt, verändert oder ersetzt wird,

6.
entgegen Artikel 66 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier von einem dort genannten Identifizierungsdokument begleitet wird oder

7.
entgegen Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass ein Lesegerät zur Verfügung gestellt wird.


§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686



Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Sendung verbracht worden ist,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 eine Sendung verbringt,

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Vornahme der Aufzeichnung aufbewahrt,

4.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 den dort genannten Eingang oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Eingang des Zuchtmaterials erfasst,

5.
entgegen Artikel 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Paillette oder eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,

6.
entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass sich ein Spendertier identifizieren lässt,

7.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder entgegen Artikel 46 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung von einer Eigenerklärung begleitet wird oder

8.
entgegen Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 34 Buchstabe b oder entgegen Artikel 47 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687



Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Buchstabe a, b, d, f, g oder h oder Artikel 70 Buchstabe a, b, c, d, f oder g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift.


§ 8 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688



Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel gereinigt, desinfiziert, getrocknet oder trocknen gelassen wird,

2.
entgegen Artikel 8 oder Artikel 9 nicht sicherstellt, dass ein Tier innerhalb der dort genannten Frist geschlachtet wird,

3.
entgegen Artikel 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Auftrieb unter den dort genannten Bedingungen durchgeführt wird,

4.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Betrieb oder ein dort genannter Bereich freigemacht, gereinigt oder desinfiziert wird,

5.
entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 45 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die Reifen eines Transportmittels desinfiziert werden,

6.
entgegen Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 90 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird,

7.
entgegen Artikel 68 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 eine Brieftaube verbringt,

8.
entgegen Artikel 71 Absatz 1 oder Artikel 72 ein Tier oder Bruteier verbringt oder

9.
entgegen Artikel 93, Artikel 94 oder Artikel 104 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


§ 9 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691



Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30, Artikel 31, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34 oder Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfasst oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Erfassung aufbewahrt.


§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692



Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine Sendung nicht, nicht vollständig oder nicht beim Eintreffen an der Grenzkontrollstelle vorführt,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine Sendung mit dort genannter Zustimmung in die Union eingehen darf,

3.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Sendung nicht für andere Zwecke verwendet wird,

4.
als für die Sendung verantwortlicher Unternehmer entgegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,

5.
als Empfänger entgegen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig transportiert oder nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet,

6.
entgegen Artikel 21 Absatz 4 oder Artikel 74 Absatz 2 ein Lesegerät nicht zur Verfügung stellt,

7.
als Unternehmer eines Bestimmungsbetriebs oder eines geschlossenen Bestimmungsbetriebs entgegen Artikel 26 oder Artikel 35 ein Huftier in einem dort genannten Betrieb nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer verbleiben lässt,

8.
entgegen Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 oder 5 dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer hält,

9.
entgegen Artikel 50 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Geflügel einer Untersuchung unterzogen wird,

10.
als für die Sendung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verantwortlicher Unternehmer entgegen Artikel 59 eine Sendung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig transportiert,

11.
entgegen Artikel 60 Buchstabe c einen Vogel aus der Quarantäne entlässt,

12.
entgegen Artikel 71 Absatz 1 eine Honigbienenkönigin einsetzt,

13.
als Unternehmer, der Empfänger von Honigbienenköniginnen ist, entgegen Artikel 71 Absatz 2 einen Transportkäfig, eine Pflegebiene oder dort genanntes Material zur Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig sendet,

14.
entgegen Artikel 71 Absatz 3 einen Transportbehälter, einen Container oder dort genanntes Material nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Umsetzung von Hummeln in einen neuen Käfig oder nicht unverzüglich nach Ableben eines Volkes vernichtet,

15.
als Unternehmer eines geschlossenen Betriebs entgegen Artikel 78 Absatz 1 eine dort genannte Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem geschlossenen Betrieb verbleiben lässt,

16.
als Unternehmer eines zugelassenen Quarantänebetriebs entgegen Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe a eine dort genannte Sendung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Quarantänebetrieb verbleiben lässt,

17.
entgegen Artikel 101 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Erklärung der Veterinärbescheinigung beigefügt ist oder dass diese Erklärung vom Schiffskapitän unterzeichnet wird,

18.
entgegen Artikel 103 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung auf direktem Wege zu ihrem Bestimmungsort befördert wird,

19.
entgegen Artikel 112 Absatz 1 oder Artikel 116 Buchstabe a dort genannte Bruteier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise einlegt,

20.
entgegen Artikel 112 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, nicht sicherstellt, dass dort genanntes Zucht- oder Nutzgeflügel in der dort genannten Weise für die vorgeschriebene Dauer gehalten wird,

21.
entgegen Artikel 116 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass dort genannte Vögel gemäß den Anforderungen nach Artikel 60 gehalten werden,

22.
entgegen Artikel 168 eine Sendung verbringt,

23.
als für die Sendung verantwortlicher Unternehmer entgegen Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe a eine Sendung nicht oder nicht in der dort genannten Weise befördert oder

24.
entgegen Artikel 174 Absatz 2 ein Wassertier oder ein Erzeugnis in natürlichen Gewässern freisetzt oder einsetzt.


§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990



Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wassertiere entsprechend den dort genannten Vorgaben verladen oder transportiert werden,

2.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel, ein Transportbehälter oder ein Container in der dort genannten Weise konzipiert oder gebaut ist,

3.
entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Transportbehälter, ein Container, ein Schiff oder eine Transportausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird,

4.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Wasserwechsel nur auf die dort vorgeschriebene Weise stattfindet,

5.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, ein Aquakulturtier verbringt,

6.
entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Eigenerklärung die dort bezeichneten Angaben enthält oder

7.
entgegen Artikel 17 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.


§ 12 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520



Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
entgegen Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Betrieb nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist oder

3.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Geburtsbetrieb oder eine Lieferkette nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist.


§ 13 Höhe der Geldbuße



Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu vierzigtausend Euro geahndet werden.


§ 14 Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union



Verweisungen in diesem Gesetz auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.


Anlage (zu § 14) Fundstellenverzeichnis der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union



1.
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1; L 115 vom 6.5.2015, S. 43), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/822 (ABl. L, 2024/822, 6.3.2024) geändert worden ist,

2.
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109; L 16 vom 21.1.2014, S. 70; L 59 vom 28.2.2014, S. 47; L 188 vom 13.7.2016, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1130 (ABl. L, 2024/1130, 26.4.2024) geändert worden ist,

3.
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist,

4.
Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27) geändert worden ist,

5.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/216 (ABl. L, 2024/216, 12.1.2024) geändert worden ist,

6.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/1602 der Kommission vom 23. April 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments, das Sendungen von Tieren und Waren zu ihrem Bestimmungsort begleitet (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 6), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/950 (ABl. L, 2024/950, 26.3.2024) geändert worden ist,

7.
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/590 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 46) geändert worden ist,

8.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/647 (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 1) geändert worden ist,

9.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; L 96 vom 5.4.2023, S. 90), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 (ABl. L 100 vom 13.4.2023, S. 7) geändert worden ist,

10.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140; L 389 vom 4.11.2021, S. 23; L 289 vom 10.11.2022, S. 34), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2515 (ABl. L, 2023/2515, 14.11.2023) geändert worden ist,

11.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 345; L 204 vom 10.6.2021, S. 49),

12.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379; L 40 vom 4.2.2021, S. 23), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 (ABl. L 16 vom 18.1.2023, S. 5) geändert worden ist,

13.
Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 42; L, 2024/90022, 18.01.2024),

14.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 39), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064 (ABl. L 229 vom 29.6.2021, S. 8) geändert worden ist.