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Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz (Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung - KCanWissZustV)

V. v. 10.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 413
Geltung ab 17.12.2024; FNA: 2121-6-29-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte

Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 6 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1 Zuständige Behörde



Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und

2.
die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2024.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir

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