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Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 (Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung - KMZÜV)

Artikel 1 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
Geltung ab 07.03.2025 bis 31.12.2025; FNA: 7610-25-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Rechtsverordnung regelt das Verfahren nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zur Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen (vereinfachtes Verfahren).


§ 2 Antragsgegenstand, Antragsberechtigung



(1) Gegenstand des vereinfachten Verfahrens ist die Zulassung zur Erbringung bestimmter Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.

(2) 1Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, soweit diese nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. 2Die Antragsberechtigung erstreckt sich ausschließlich auf diejenigen der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen, die von der bestehenden Erlaubnis umfasst sind.


§ 3 Inhalt des Antrags



(1) 1Der Antrag soll ausdrücklich auf das vereinfachte Verfahren Bezug nehmen. 2Im Antrag ist anzugeben, für welche Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung beantragt wird.

(2) 1Der Antrag muss eine Bestätigung enthalten, dass das Geschäftsmodell unverändert geblieben ist und die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) vorliegenden Unterlagen und Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit der Unternehmensführung und dem Risikomanagement, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach den nachfolgenden Nummern 1 bis 4 weiterhin aktuell sind. 2Darüber hinaus muss der Antrag folgende Informationen und Nachweise enthalten:

1.
für Antragssteller, die keine juristische Personen sind, Informationen, die den gleichwertigen Schutzstandard nach Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 darlegen;

2.
einen aktualisierten Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen in welchen Mitgliedstaaten der Antragsteller zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Ort und Art der Vermarktung dieser Dienstleistungen;

3.
die Strategien und Verfahren zur Einhaltung der Kapitel 2 und 3 des Titels V der Verordnung (EU) 2023/1114, eine Beschreibung der Verfahren in Bezug auf Interessenkonflikte - in diesem Zusammenhang insbesondere die Namen und Lebensläufe der Leiter interner Funktionen - sowie eine Beschreibung des bereits eingerichteten Beschwerdeverfahrens nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2023/1114;

4.
für Antragssteller, die eine Zulassung

a)
zur Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine aktualisierte Beschreibung der Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder eine Bestätigung, dass die bereits eingerichteten Verfahren den Anforderungen des Artikels 75 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen;

b)
zum Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der nach Artikel 76 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgestellten Betriebsvorschriften der Handelsplattform und des Verfahrens und Systems zur Aufdeckung von Marktmissbrauch;

c)
zum Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstaben c und d beantragen, eine Beschreibung der Geschäftspolitik, die die Beziehung zu den Kunden regelt und nichtdiskriminierend ist, sowie eine Beschreibung der Methode für die Festlegung des Kurses der Kryptowerte, die der Antragssteller für einen Tausch gegen einen Geldbetrag oder gegen andere Kryptowerte anbietet nach Artikel 77 Absatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

d)
für die Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung der Grundsätze der Auftragsausführung nach Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

e)
für die Platzierung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Kopie der Strategien, Verfahren und eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um Artikel 79 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen;

f)
für die Beratung zu Kryptowerten im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 oder für die Portfolioverwaltung von Kryptowerten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, den Nachweis, dass die natürlichen Personen, die im Namen des antragstellenden Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Beratungsdienste leisten oder Portfolioverwaltung erbringen, über die erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz verfügen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 81 der Verordnung (EU) 2023/1114 nachzukommen;

g)
zur Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, eine Beschreibung oder Kopie der Vereinbarung mit dem Kunden nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/1114.

(3) 1Soweit die Unterlagen der Bundesanstalt bereits vorliegen, müssen die Unterlagen nicht erneut eingereicht werden. 2Der Antragssteller soll auf diese Unterlagen hinweisen.

(4) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.


§ 4 Antragsfristen



1Anträge auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens können bis zum 31. August 2025 gestellt werden. 2Entscheidend ist der Eingang aller Unterlagen nach § 3 Absatz 2 bei der Bundesanstalt.


§ 5 Antragsverfahren



1Anträge und Unterlagen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens sind jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Für Anträge und Unterlagen soll ein elektronischer Einreichungsweg genutzt werden. 3Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank auf ihren Internetseiten. 4Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 4j des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.