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§ 67 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) 1Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) 1§ 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. 2Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. 3Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) 1Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. 2In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite G. v. 22. November 2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 m.W.v. 24. November 2021
Frühere Fassungen von § 67 SGB II
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 67 SGB II
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB II selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-VerlängerungsverordnungV. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-PandemieV. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 426
Zitat in folgenden Normen
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
neugefasst durch B. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 142, 3177; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 20 BKGG Anwendungsvorschrift (vom 06.12.2024)
... erklärt. Macht die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... nach § 67 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
Artikel 1 SozSchPG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: „ § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus ... Verordnungsermächtigung §§ 68 bis 70 (weggefallen)". 2. § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... 68 bis 70 (weggefallen)". 2. § 67 wird wie folgt gefasst: „ § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus ...
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1055; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 13 SozSchPG II Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... werden die Angaben zu den §§ 67 bis 70 wie folgt gefasst: „ § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der ... §§ 69, 70 (weggefallen)". 2. In der Überschrift zu § 67 werden die Wörter „aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2" durch die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 3 EpiLageAufhG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst: „ § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der ... Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung". 2. § 67 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der ...
Artikel 14 EpiLageAufhG Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... „Macht die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... nach § 67 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung ...
Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 24.03.2006 BGBl. I S. 558
Artikel 1 SGBIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird." 10. Nach § 67 wird folgender § 68 eingefügt: „§ 68 Gesetz zur Änderung ...
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Artikel 4 RBEGAnpG 2021 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 5. § 27 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni ...
Artikel 8 RBEGAnpG 2021 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
... dies im Antrag erklärt. Macht die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 67 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... nach § 67 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 66 (weggefallen)". m) Nach der Angabe zu § 67 werden folgende Angaben angefügt: „§ 68 Gesetz zur Änderung des ...
Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 335
Artikel 1 SozSchPG III Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: „§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang ... geändert: a) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst: „ § 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der ... nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen." 3. § 67 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Semikolon und das ...
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 71 oder § 108" durch die Angabe „§ 67 oder § 126" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... und Zusammenarbeit mit anderen Behörden". n) Die Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst: „§§ 67 bis 70 ... Angaben zu den §§ 67 bis 70 werden wie folgt gefasst: „§§ 67 bis 70 (weggefallen)". o) Die Angaben zu den §§ 72 und 73 werden wie ... die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt werden." 51. Die §§ 67 bis 70, 72 und 73 sowie 75 werden aufgehoben. 52. § 76 wird wie folgt ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 120 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" und wird die Angabe „ § 67 Absatz 9" durch die Angabe „§ 67 Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz ... und wird die Angabe „§ 67 Absatz 9" durch die Angabe „ § 67 Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ... Stelle" durch das Wort „Verantwortliche" und wird die Angabe „ § 67 Absatz 9" durch die Angabe „§ 67 Absatz 4" ersetzt. c) Absatz 4 ... und wird die Angabe „§ 67 Absatz 9" durch die Angabe „ § 67 Absatz 4" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV)
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1509; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2020 BGBl. I S. 2001
Eingangsformel VZVV
... Grund - des § 67 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. ...
§ 1 VZVV Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (vom 29.09.2020)
... Der in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 88a Absatz 1 des ...
Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie (VZVV)
Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 426, 427
§ 1 VZVV Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für den Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Menschen mit Behinderungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
... Die in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , § 141 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und in § 88a Absatz 1 des ...
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