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§ 12 - Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Artikel 1 V. v. 27.06.2005 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 02.07.2005; FNA: 9231-8-3 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Inhalt des Registers
Im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister werden gespeichert über
- 1.
- Fahrerkarten folgende Daten:
- a)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht,
- b)
- Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
- c)
- Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,
- d)
- Tag der Produktion der Fahrerkarte,
- e)
- Status der Fahrerkarte,
- f)
- antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
- g)
- Fahrerlaubnisnummer einschließlich Ausgabestaat,
- h)
- bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Fahrerkarte;
- 2.
- Werkstattkarten folgende Daten:
- a)
- Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,
- b)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
- c)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht der Person, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ausgestellt wurde,
- d)
- Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
- e)
- Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,
- f)
- Tag der Produktion der Werkstattkarte,
- g)
- Status der Werkstattkarte,
- h)
- antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
- i)
- bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Werkstattkarte;
- 3.
- Unternehmenskarten folgende Daten:
- a)
- Name und Anschrift des Unternehmens sowie die statistische Kennziffer des Firmensitzes, der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,
- b)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
- c)
- Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
- d)
- Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,
- e)
- Tag der Produktion der Unternehmenskarte,
- f)
- antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
- g)
- Status der Unternehmenskarte,
- h)
- bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Unternehmenskarte;
- 4.
- Kontrollkarten folgende Daten:
- a)
- Name und Anschrift der Behörde,
- b)
- Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
- c)
- Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,
- d)
- Tag der Produktion der Kontrollkarte,
- e)
- Status der Kontrollkarte,
- f)
- bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Kontrollkarte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 8. August 2017 BGBl. I S. 3158 m.W.v. 18. August 2017
Frühere Fassungen von § 12 FPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 18.08.2017 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 08.08.2017 BGBl. I S. 3158 |
aktuell vorher | 31.01.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 22.01.2008 BGBl. I S. 54 |
aktuell | vor 31.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 FPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 FPersV (zu § 3) Digitales Tachographensystem im Straßenverkehr (vom 29.07.2017)
... 5.3.42 The MSA Policy shall include change procedures. § 12 Änderungen und Anpassungen der 43. § 5.3.43 ...
Zitat in folgenden Normen
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 4c FPersG Auskünfte aus dem Fahrtenschreiberkartenregister (vom 26.11.2019)
... Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Fahrtenschreiberkartenregister die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von ... (2) Die zuständigen Behörden und Stellen dürfen die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit die Kenntnis dieser Daten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 3. FPersGÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Kontrollgerätkartenregister die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der ... werden. (2) Die zuständigen Behörden und Stellen dürfen die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit die ...
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
Artikel 1 FPersuStVRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... durch das Wort „Fahrtenschreiberkarten" ersetzt. 13. § 12 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung
... oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort ... 5.3.42 The MSA Policy shall include change procedures. § 12 Änderungen und Anpassungen der 43. § 5.3.43 ...
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