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§ 55 - Bundeswahlgesetz (BWahlG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.07.1993 BGBl. I S. 1288, 1594; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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Geltung ab 03.07.1975; FNA: 111-1 Wahlrecht
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§ 55 Reformkommission
1Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. 2Sie befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und entwickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit. 3Die Reformkommission wird darüber hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. 4Die Kommission soll spätestens bis zum 30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. 5Das Nähere regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes G. v. 14. November 2020 BGBl. I S. 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147 m.W.v. 19. November 2020
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Frühere Fassungen von § 55 Bundeswahlgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.11.2020 | Artikel 1 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14.11.2020 BGBl. I S. 2395 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 Bundeswahlgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 BWahlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147
Artikel 1 25. BWahlGÄndG Änderung des Bundeswahlgesetzes (vom 14.06.2023)
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst: „§ 55 Reformkommission". 2. ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 55 wie folgt gefasst: „ § 55 Reformkommission". 2. (aufgehoben) 3. § 6 wird wie folgt ... betreffenden Land Mandate gemäß § 6 Absatz 6 Satz 4 innehat." 6. § 55 wird wie folgt gefasst: „§ 55 Reformkommission Beim Deutschen ... Absatz 6 Satz 4 innehat." 6. § 55 wird wie folgt gefasst: „ § 55 Reformkommission Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die ...
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