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§ 66a - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen



Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.



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Frühere Fassungen von § 66a SGB XII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 11 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66a SGB XII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66a SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020)
... zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a ), 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 11 BTHG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Jahr 2017
... Vermögen". b) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe zu § 66a eingefügt: „§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von ... Angabe zu § 66 wird folgende Angabe zu § 66a eingefügt: „§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen". c) Die Angabe zu § 136 wird ... 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt." 3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen ... 3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen Für Personen, die Leistungen nach ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 25 ReRaG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... wird die Angabe „(§§ 61 bis 66)" durch die Angabe „(§§ 61 bis 66a )" ersetzt. 3. Vor § 43a wird folgende ...