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§ 46 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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§ 46 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung
1Der zuständige Träger der Rentenversicherung informiert und berät leistungsberechtigte Personen nach § 41, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Kapitel. 2Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 68, 68a des Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. 4Der Träger der Rentenversicherung übersendet einen eingegangenen Antrag mit einer Mitteilung über die Höhe der monatlichen Rente und über das Vorliegen der Voraussetzungen der Leistungsberechtigung an den jeweils für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger. 5Eine Verpflichtung des Trägers der Rentenversicherung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Kapitel wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkommen nicht in Betracht kommt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 m.W.v. 1. Juli 2018
Frühere Fassungen von § 46 SGB XII
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2018 | Artikel 5 Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2575 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2783 |
aktuell vorher | 01.01.2011 (29.03.2011) | Artikel 3 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
aktuell | vor 01.01.2011 (29.03.2011) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 SGB XII
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 SGB XII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XII selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020)
... 27 bis 40), 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), 3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), 4. Hilfe zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
Artikel 1 SGBXIIÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständig ist" ersetzt. 6. In § 46 Satz 4 werden die Wörter „zuständigen Träger der Sozialhilfe" durch die ... zuständigen Träger" ersetzt. 7. Die Zwischenüberschrift nach § 46 wird wie folgt gefasst: „Dritter Abschnitt Erstattung und ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§§ 41 bis 46 ), c) Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52), ...
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 SGBXIIuaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 138 (weggefallen)". 2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)" ersetzt. 3. ... 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46b)" ersetzt. 3. § 27a wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 3 EGRBEG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... zu § 28". 2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46 )" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" ersetzt. 3. § 10 ... 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46)" durch die Angabe „(§§ 41 bis 46a)" ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die ... des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt." 26. § 46 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des ...
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 2d WoGG-NG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 46 folgende Angabe eingefügt: Dritter Abschnitt Bundesbeteiligung ... wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Nach § 46 wird folgender Dritter Abschnitt eingefügt: Dritter Abschnitt ...
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 5 RÜAbschlG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... § 46 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt ...
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