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§ 5a - Tabakverordnung (TabV k.a.Abk.)

§ 5a



Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen.





 

Frühere Fassungen von § 5a Tabakverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2013Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
vom 19.06.2013 BGBl. I S. 1612

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a Tabakverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a TabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TabV (vom 07.03.2006)
... gemacht ist, oder 3. Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1612
Artikel 1 7. TabVÄndV
... März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist," ersetzt. 2. In § 5a wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen. 3. Anlage 1 Teil A wird ...