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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.05.2016 aufgehoben
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§ 5a - Tabakverordnung (TabV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 2831; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-40-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 2125-40-18 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 5a
Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung V. v. 19. Juni 2013 BGBl. I S. 1612 m.W.v. 27. Juni 2013
Frühere Fassungen von § 5a Tabakverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2013 | Artikel 1 Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung vom 19.06.2013 BGBl. I S. 1612 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a Tabakverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a TabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TabV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TabV (vom 07.03.2006)
... gemacht ist, oder 3. Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1612
Artikel 1 7. TabVÄndV
... März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist," ersetzt. 2. In § 5a wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen. 3. Anlage 1 Teil A wird ...
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