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§ 17b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 17b (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 17b AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
aktuellvor 01.08.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17b AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 18d oder § 18f" ersetzt. d) In Absatz 4a wird die Angabe „ § 17b oder § 18d" durch die Angabe „§ 16e oder § 19e" ersetzt.  ... geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1, den §§ 17b , 18d oder § 20" durch die Wörter „§ 16b Absatz 1, den §§ 16e, ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 ArbMigraG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  c) Nach der Angabe zu § 17a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 17b Studienbezogenes Praktikum EU". d) Nach der Angabe zu § 18c wird folgende ... „§ 16 Absatz 4 Satz 1 und 3" ersetzt. 9. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „§ 17b Studienbezogenes Praktikum EU (1) Einem ... 9. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt: „ § 17b Studienbezogenes Praktikum EU (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis ... Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 oder § 19a" durch die Wörter „den §§ 17b , 18d, 19, 19a, 19b, 19d, 20 oder 20b" ersetzt und werden nach der Angabe „Nummer ... Freiwilligendienst (1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 16b, 17b , 18d, 20 oder 20b wird nicht erteilt, wenn die aufnehmende Einrichtung hauptsächlich zu dem ... (2) Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16, 16b, 17b , 18d, 20 oder 20b kann abgelehnt werden, wenn 1. über das Vermögen der ... nach der Angabe „§ 17 Satz 1," die Wörter „§ 17a Absatz 1 Satz 3, § 17b Absatz 1 ,", nach der Angabe „§ 18 Abs. 2 Satz 1," die Angabe „§ 18d Absatz ... e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Eine nach § 17b oder § 18d erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer ... übermitteln. (6) Wird ein Aufenthaltstitel nach § 16 Absatz 1, den §§ 17b , 18d oder § 20 widerrufen, zurückgenommen, nicht verlängert oder läuft er nach ...

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... die Wörter „es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16, 17b oder 18d des Aufenthaltsgesetzes," eingefügt. bb) In Nummer 6 wird das Wort ... „Student" eingetragen. (4b) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach den ...
Artikel 2 AufenthVuaÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
...  a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. nach § 17b des Aufenthaltsgesetzes ,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6. 5. ...