Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 114b - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
| |

§ 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen



(1) 1Die zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2021 einmal und ab dem 1. Januar 2022 halbjährlich zu einem bestimmten Stichtag indikatorenbezogene Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im vollstationären Bereich zu erheben und an die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zu übermitteln. 2Die indikatorenbezogenen Daten sind auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements zu erfassen. 3Wenn die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b bis zum 15. September 2019 nicht eingerichtet ist, haben die Landesverbände der Pflegekassen die Erfüllung der Aufgaben nach § 113 Absatz 1b sicherzustellen.

(2) Die von den Einrichtungen gemäß Absatz 1 Satz 1 übermittelten indikatorenbezogenen Daten werden entsprechend den Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach § 115 Absatz 1a mit Ausnahme der zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2021 erhobenen und übermittelten Daten veröffentlicht.

(3) 1Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird im Jahr 2019 ein einmaliger Förderbetrag in Höhe von 1.000 Euro für jede zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die für die Erhebung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität notwendigen Schulungen in den Einrichtungen zu unterstützen. 2Die Modalitäten der Auszahlung der Fördermittel durch eine Pflegekasse werden von den Landesverbänden der Pflegekassen festgelegt. 3Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten. 4Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesversicherungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. 5Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und das Bundesversicherungsamt regeln das Nähere über das Verfahren zur Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung sowie zur Feststellung und Erhebung der Beträge der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, durch Vereinbarung.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 114b SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2021Artikel 4 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
vom 29.03.2021 BGBl. I S. 370
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 4 COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 580
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 11 Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
aktuellvor 01.01.2019früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 114b SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114b SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 114a SGB XI Durchführung der Qualitätsprüfungen (vom 01.01.2020)
... sollen unangekündigt erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer Verpflichtung nach § 114b Absatz 1 gar nicht nachkommt, die Datenübermittlung unvollständig war oder von der ...
§ 114c SGB XI Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht (vom 01.07.2023)
... der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege ... Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114b Absatz 1 und 2. Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November 2019 nach § 114 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
Artikel 4 COVKHEntlG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „für die Dauer von fünf Jahren" gestrichen. 4. § 114b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni ...

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 4 EpLaFoG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... von Qualitätsprüfungen in dem in Satz 1 genannten Zeitraum." 3. § 114b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. ...

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 11 PpSG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
...  a) Nach der Angabe zu § 114a werden die folgenden Angaben zu den §§ 114b und 114c eingefügt: „§ 114b Erhebung und Übermittlung von ... werden die folgenden Angaben zu den §§ 114b und 114c eingefügt: „ § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und ... sollen unangekündigt erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer Verpflichtung nach § 114b Absatz 1 gar nicht nachkommt, die Datenübermittlung unvollständig war oder von der ... Daten festgestellt wurde." 20c. Nach § 114a werden die folgenden §§ 114b und 114c eingefügt: „§ 114b Erhebung und Übermittlung von ... § 114a werden die folgenden §§ 114b und 114c eingefügt: „ § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und ... der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege ... Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114b Absatz 1 und 2. Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November 2019 nach § 114 in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Aussetzung der gesetzlichen Pflicht zur Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen
V. v. 08.01.2021 BAnz AT 11.01.2021 V1
§ 1 PfleDatEAV Aussetzung der Erhebung, Übermittlung und Veröffentlichung von indikatorenbezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen
... Sofern für eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung der Stichtag im Sinne von § 114b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 liegt, muss die ... dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 liegt, muss die Pflegeeinrichtung die sich aus § 114b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Pflichten für diesen Stichtag nicht erfüllen. (2) Abweichend von ... ergebenden Pflichten für diesen Stichtag nicht erfüllen. (2) Abweichend von § 114b Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden indikatorenbezogene Daten, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. ...