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§ 41 - Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 41 Waffenverbote für den Einzelfall
(1) 1Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,
- 1.
- soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
- 2.
- wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
- 1.
- wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
- 2.
- wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei der die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems G. v. 25. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 332 m.W.v. 31. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 41 WaffG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.10.2024 | Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332 |
aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 7 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
aktuell | vor 26.11.2019 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 41 WaffG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaffG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 WaffG Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
... eine entsprechende Pflicht gilt ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren ...
§ 46 WaffG Weitere Maßnahmen (vom 31.10.2024)
... jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Absatz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen ... Waffen oder Munition sofort sicher 1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2 , 2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition ...
§ 52 WaffG Strafvorschriften (vom 01.09.2020)
... oder darauf unbefugt zugegriffen wird, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder 10. ...
§ 58 WaffG Altbesitz; Übergangsvorschriften (vom 31.10.2024)
... 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes. (7) Besitzt eine Person am 6. Juli 2017 ein Geschoss, das ...
Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (vom 31.10.2024)
... Waffen Unterabschnitt 1: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)
V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Anlage BMIBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 18.09.2021)
... durch das BVA 12.1 deren Erwerb nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nicht der Erlaubnis bedarf nach ... Erlaubnis bedarf nach Zeitaufwand 12.2 deren Erwerb nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG der Erlaubnis bedarf nach Zeitaufwand ...
Bundesjagdgesetz
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 17 BJagdG Versagung des Jagdscheines (vom 31.10.2024)
... des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht ...
Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 15 WaffRNeuRegG Änderung des Bundesjagdgesetzes
... 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe § 40" durch die Angabe § 41 " ersetzt. 2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: ...
Waffenregistergesetz (WaffRG)
Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184
§ 5 WaffRG Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
... eines der folgenden Verbote erteilt: a) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes , b) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder c) ... und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes, b) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder c) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des ... nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder c) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes , 5. die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch a) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
V. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4229
Artikel 1 1. BMIBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
... durch das BVA 12.1 deren Erwerb nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nicht der Erlaubnis bedarf nach ... Erlaubnis bedarf nach Zeitaufwand 12.2 deren Erwerb nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG der Erlaubnis bedarf nach Zeitaufwand ...
Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems
G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Artikel 5 InnSichVG Änderung des Waffengesetzes
... die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich." 6. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den ... Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Absatz 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen ... Waffen oder Munition sofort sicher 1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Absatz 1 oder 2 , 2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 287 10. ZustAnpV Änderung der Fünften Verordnung zum Waffengesetz
... 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 7 2. DSAnpUG-EU Änderung des Waffengesetzes
... zweiter Halbsatz werden die Wörter „Speicherung und" gestrichen. 5. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)
V. v. 11.08.1976 BGBl. I S. 2117; aufgehoben durch § 3 V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
§ 1 5. WaffV (vom 27.06.2020)
... 1, § 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum ... Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) sind auf folgende ...
Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
neugefasst durch B. v. 20.04.1990 BGBl. I S. 780; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 12 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Anlage WaffKostV Gebührenverzeichnis
... Herstellen, Bearbeiten oder Instandset- zen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG) 150,- 1.000,- 6. Erlaubnis zum Betrieb ...
Nationales-Waffenregister-Gesetz (NWRG)
G. v. 25.06.2012 BGBl. I S. 1366; zuletzt geändert durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166
§ 3 NWRG Anlass der Speicherung (vom 01.01.2019)
... Waffengesetzes, 21. Untersagung des Besitzes oder Erwerbs von Waffen oder Munition nach § 41 Absatz 1 oder 2 des Waffengesetzes (Waffenverbot), 22. Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 des ...
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