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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MeistPrAnfV k.a.Abk.)
V. v. 18.07.2000 BGBl. I S. 1078; aufgehoben durch § 8 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2149
Geltung ab 01.11.2000; FNA: 7110-5-2 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.2000; FNA: 7110-5-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der im jeweiligen Handwerk wesentlichen Tätigkeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im jeweiligen Handwerk (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
(2) Die Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben der Anlage B zur Handwerksordnung umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten im jeweiligen Handwerk oder im jeweiligen handwerksähnlichen Gewerbe (Teil I),
- 2.
- die Prüfung besonderer fachtheoretischer Kenntnisse im jeweiligen Handwerk oder im jeweiligen handwerksähnlichen Gewerbe (Teil II),
- 3.
- die Prüfung besonderer betriebswirtschaftlicher, kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
(3) Die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II bestimmen sich nach den für die einzelnen Gewerbe der Anlagen A und B zur Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den gemäß § 119 Abs. 5 und § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften. Für die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV gelten die §§ 4 und 5 dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MeistPrAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MeistPrAnfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MeistPrAnfV Prüfung der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)
... betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1 Abs. 2 Nr. 3 besitzt. Diese Kenntnisse hat er in den nachstehend ... kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1 Abs. 2 Nr. 3 besitzt. Diese Kenntnisse hat er in den nachstehend aufgeführten ...
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