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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben (MeistPrAnfV k.a.Abk.)
V. v. 18.07.2000 BGBl. I S. 1078; aufgehoben durch § 8 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2149
Geltung ab 01.11.2000; FNA: 7110-5-2 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.11.2000; FNA: 7110-5-2 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Übergangsvorschriften
(1) Für Prüfungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen wurden, ist für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2010, ist auf Verlangen des Prüflings für den Teil IV der Meisterprüfung § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2011 zu einer Wiederholungsprüfung für den Teil IV der Meisterprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach § 5 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ablegen.
(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben V. v. 10. Dezember 2009 BGBl. I S. 3858 m.W.v. 1. Januar 2010
Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 10.12.2009 BGBl. I S. 3858 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MeistPrAnfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MeistPrAnfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 10.12.2009 BGBl. I S. 3858
Artikel 1 2. MeistPrAnfVÄndV
... praktischen Teils der Prüfung mit jeweils mindestens 50 Punkten." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsvorschriften (1) ... 50 Punkten." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Übergangsvorschriften (1) Für Prüfungsverfahren, die bis zum 31. ...
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