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§ 1 - Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
neugefasst durch B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 14 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 365-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 365-1 Kostenrecht
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§ 1
(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:
- 1.
- Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
- 2.
- gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
- 2a.
- Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
- 2b.
- Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;
- 3.
- Ordnungs- und Zwangsgelder;
- 4.
- Gerichtskosten;
- 4a.
- Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozeßkostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
- 4b.
- nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
- 5.
- Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
- 6.
- alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
- 7.
- Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
- 8.
- Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
- 9.
- Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozeßordnung zu viel gezahlt sind;
- 10.
- alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, daß sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.
(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.
(5) 1Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. 2Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.
(6) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, daß Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 1 JBeitrG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 JBeitrG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JBeitrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JBeitrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 JBeitrG (vom 01.07.2017)
... Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen ...
§ 4 JBeitrG
... der Vollstreckung verpflichtet ist. Aus einer Zwangshypothek, die für einen der im § 1 bezeichneten Ansprüche eingetragen ist, kann auch gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners ...
§ 5 JBeitrG
... erst beginnen, wenn der beizutreibende Anspruch fällig ist. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Zahlungspflichtige von den ihm ...
§ 8 JBeitrG
... sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6, 7 nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den ... Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8) nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser ... die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen, bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über internationale Patentübereinkommen
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Artikel II IntPatÜbkG Europäisches Patentrecht (vom 01.06.2023)
... sind auf die Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern sowie der sonstigen dem § 1 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung entsprechenden Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts entsprechend anwendbar. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 48 FGG-RG Änderung der Justizbeitreibungsordnung
... 1 Nr. 4b der Justizbeitreibungsordnung in der im Gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, ...
Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
Artikel 5 SachVRÄndG Folgeänderungen
... In § 1 Absatz 1 Nummer 2b der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...
Gesetz zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914, BGBl. 2023 I Nr. 175
Artikel 1 EUPatRefUG Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
... sind auf die Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern sowie der sonstigen dem § 1 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung entsprechenden Ansprüche des Einheitlichen Patentgerichts entsprechend anwendbar. ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 14 EuKoPfVODG Änderung der Justizbeitreibungsordnung
... folgt gefasst: „Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 440, 441" durch die Angabe „§§ 435 bis 437" ersetzt. (23) In § 1 Nummer 2a der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten ...
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder" eingefügt. (14) In § 1 Absatz 1 Nummer 4b des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 4 ...
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