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§ 2 - Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.08.1981; FNA: 2121-6-24 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.08.1981; FNA: 2121-6-24 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Sonstige Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- Stoff:
- a)
- chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,
- b)
- Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
- c)
- Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,
- d)
- Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte;
- 2.
- Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen; - 3.
- ausgenommene Zubereitung:
eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist; - 4.
- Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 17. Juli 2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 m.W.v. 23. Juli 2009
Frühere Fassungen von § 2 BtMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.07.2009 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BtMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BtMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BtMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BtMG Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
... den Verkehr bringen, erwerben oder 2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will. (2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I ...
§ 7 BtMG Antrag (vom 01.04.2024)
... oder benötigten Betäubungsmittel, 7. im Falle des Herstellens ( § 2 Abs. 1 Nr. 4 ) von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefaßte Beschreibung ...
§ 29 BtMG Straftaten (vom 27.07.2023)
... erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, 2. eine ausgenommene Zubereitung ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 ) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, 3. Betäubungsmittel besitzt, ...
Anlage I BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) *) (vom 01.04.2024)
... als Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet werden sollen; - Stoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder ... Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung von Stoffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. ...
Zitat in folgenden Normen
Arzneimittelgesetz (AMG)
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
§ 47 AMG Vertriebsweg (vom 30.10.2024)
... lassen. Muster dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen 1. im Sinne des § 2 des Betäubungsmittelgesetzes , die als solche in Anlage II oder III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind, ...
Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
Artikel 1 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 146
Anlage 1 AMVV (zu § 1 Nr. 1 und § 5) Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 (vom 01.08.2024)
... und seine Ester Berotralstat Betäubungsmittel, soweit sie Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetzes sind Betahistin Betain - zur adjuvanten Therapie der Homocystinurie - ...
Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
Artikel 1 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97
§ 46 TAMG Abgabe von Mustern
... vorzulegen. (3) Ein Muster darf keine Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes enthalten, die in Anlage II oder III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 1 AMGuaÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes (vom 23.07.2009)
... „Muster dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen 1. im Sinne des § 2 des Betäubungsmittelgesetzes, die als solche in Anlage II oder III des ...
Artikel 5 AMGuaÄndG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften". 2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Stoff: a) chemische ... in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand" durch die Wörter „Stoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d" und die Wörter „dieser Organismen" durch ... Wörter „dieser Organismen" durch die Wörter „von Stoffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d" ...
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung
V. v. 18.08.2019 BGBl. I S. 1356
Artikel 1 BtMKostVÄndV
... jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel- gesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: ... aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zuberei- tungen ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes ) entsprechend Gebührennummer 1 3.2 Erteilung ... handelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel- gesetzes) 70 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1675; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 8 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BtMKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 06.09.2019)
... jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel- gesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: ... aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zuberei- tungen ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes ) entsprechend Gebührennummer 1 3.2 Erteilung ... handelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung ( § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittel- gesetzes) 70 ...
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