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§ 71a - Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 71a Zweitantrag
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) 1Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. 2Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. 3§ 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes B. v. 2. September 2008 BGBl. I S. 1798 m.W.v. 28. August 2007
Frühere Fassungen von § 71a AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.08.2007 (08.09.2008) | Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 71a AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71a AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 AsylG Unzulässige Anträge (vom 01.01.2023)
... wird oder 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. (2) Das Bundesamt ...
§ 30 AsylG Offensichtlich unbegründete Asylanträge (vom 27.02.2024)
... Ordnung darstellt, 8. einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1) oder einen Zweitantrag ( § 71a Absatz 1 ) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde oder 9. entgegen ...
§ 85 AsylG Sonstige Straftaten (vom 27.02.2024)
... mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1 , sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt, 2. wiederholt einer ... nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3 , zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1, auch ... 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3 , nicht rechtzeitig nachkommt, 4. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit ... 3, nicht rechtzeitig nachkommt, 4. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3 , eine Erwerbstätigkeit ausübt, 5. entgegen § 15 Absatz 2 Nummer 1 wider ...
§ 86 AsylG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2015)
... nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis ...
Zitat in folgenden Normen
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
neugefasst durch B. v. 05.08.1997 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 AsylbLG Leistungsberechtigte (vom 31.10.2024)
... 7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder 8. a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des ...
§ 11 AsylbLG Ergänzende Bestimmungen (vom 16.05.2024)
... nach § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes unterliegen. (3) ...
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 11 AufenthG Einreise- und Aufenthaltsverbot (vom 27.02.2024)
... wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder 2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 3 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... § 1 Absatz 1 Nummer 7, die einer Wohnverpflichtung nach § 71 Absatz 2 Satz 2 oder § 71a Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes in Verbindung mit den §§ 47 bis 50 des Asylgesetzes ...
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder 2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig wiederholt nicht zur Durchführung eines ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Folgeantrag ist offensichtlich unschlüssig oder" gestrichen. 44. In § 71a Abs. 1 werden die Wörter mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen ...
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes
... oder 5. im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. (2) Das Bundesamt hört ...
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes
... Ordnung darstellt, 8. einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1) oder einen Zweitantrag ( § 71a Absatz 1 ) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde oder 9. entgegen ...
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder 2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, ...
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