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§ 622 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- 2.
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 3.
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 4.
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 5.
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 6.
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 7.
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) 1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
- 2.
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Text in der Fassung des Artikels 4d Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 1. Januar 2019
Frühere Fassungen von § 622 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2019 | Artikel 4d Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2651 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 622 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 622 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 620 BGB Beendigung des Dienstverhältnisses (vom 01.01.2022)
... zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen. (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit ...
§ 621 BGB Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
... einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig, 1. wenn die Vergütung nach Tagen ...
§ 627 BGB Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
... Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, ...
§ 630b BGB Anwendbare Vorschriften (vom 26.02.2013)
... über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ...
Zitat in folgenden Normen
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
neugefasst durch Artikel 1 B. v. 03.02.1995 BGBl. I S. 158; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 11 AÜG Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis (vom 01.08.2022)
... Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen. (4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. ...
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 222 EGBGB Übergangsvorschrift zum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993
... des Arbeitsverhältnisses abhängt von a) der Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des ...
Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Anlage I Kapitel III B II EV Sachgebiet B - Bürgerliches Recht
... das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gelten der § 616 Abs. 2 und 3 und die §§ 622 sowie 1706 bis 1710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. (2) Das ...
GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262, 2024 I Nr. 389; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
§ 13 GAPKondG Mitteilung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität (vom 21.11.2024)
... (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105) über 1. die Höchstdauer einer Probezeit in § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches , in § 20 des Berufsbildungsgesetzes, in § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und ...
Heimarbeitsgesetz
G. v. 14.03.1951 BGBl. I S. 191; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 29 HAG Allgemeiner Kündigungsschutz (vom 01.01.2019)
... 7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. (5) § 622 Abs. 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (6) Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 ...
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 66 SeeArbG Kündigungsfristen
... 5. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. (4) § 622 Absatz 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (5) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 18.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 356
Artikel 1 GAPKondGuaÄndG
... L 186 vom 11.7.2019, S. 105) über 1. die Höchstdauer einer Probezeit in § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches , in § 20 des Berufsbildungsgesetzes, in § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277
Artikel 1 PatRechteG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist. § ...
Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4d QuaChaG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
... § 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das ...
Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 16.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 417
Artikel 1 2. GAPKondVÄndV
... 7. Bürgerliches Gesetzbuch § 622 Absatz 3 8. Berufsbildungsgesetz § 20 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Seemannsgesetz
G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
§ 63 SeemG Kündigungsfristen
... Lebensjahres des Besatzungsmitglieds liegen, nicht berücksichtigt. (2a) § 622 Abs. 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet sinngemäß Anwendung. ...
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