§ 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
(1) 1Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. *) 2Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgabe des BVerfG in B. v. 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 737)
Frühere Fassungen von § 1755 BGB
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 234 EGBGB Viertes Buch. Familienrecht (vom 01.01.2023) ... die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden sind, gelten § 1755 Abs. 1 Satz 2 , die §§ 1756 und 1760 Abs. 2 Buchstabe e, § 1762 Abs. 2 und die §§ 1767 ...
Einigungsvertrag
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 673/17 - (zu § 1754 Absatz 1 und 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
B. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 737
Entscheidung BVerfGE20190326 ... Entscheidungsformel veröffentlicht: 1. § 1754 Absatz 1 und Absatz 2 und § 1755 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) ...
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