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§ 14 - Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Artikel 1 G. v. 26.06.2002 BGBl. I S. 2254; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 30.06.2002; FNA: 453-21 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 30.06.2002; FNA: 453-21 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 14 Verletzung der Aufsichtspflicht
(1) Ein militärischer Befehlshaber, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Befehlsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Befehlshaber erkennbar war und die er hätte verhindern können.
(2) Ein ziviler Vorgesetzter, der es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, einen Untergebenen, der seiner Anordnungsgewalt oder seiner tatsächlichen Kontrolle untersteht, gehörig zu beaufsichtigen, wird wegen Verletzung der Aufsichtspflicht bestraft, wenn der Untergebene eine Tat nach diesem Gesetz begeht, deren Bevorstehen dem Vorgesetzten ohne weiteres erkennbar war und die er hätte verhindern können.
(3) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, die fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches G. v. 22. Dezember 2016 BGBl. I S. 3150 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 14 VStGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3150 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 VStGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 VStGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VStGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 VStGB Handeln auf Befehl oder Anordnung (vom 01.01.2017)
... Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer ...
Zitat in folgenden Normen
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 153f StPO Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch (vom 01.01.2017)
... Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 ... kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 VStGBÄndG Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
... und 13 Absatz 4" ersetzt. 3. In § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 14 " durch die Angabe „§§ 8 bis 15" ersetzt. 4. Nach § 12 ... § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 14" durch die Angabe „§§ 8 bis 15" ersetzt. 4. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: ... 5. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und ... 3 wird Abschnitt 4. 6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und ...
Artikel 2 VStGBÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: „9. Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches". 2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden die ... (§ 80)" werden durch die Wörter „zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)" ersetzt. 5. § 138 Absatz 1 wird wie folgt ... werden vor dem Komma am Ende die Wörter „oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches)" eingefügt. 6. In § 140 werden in dem ... b wird folgender Buchstabe c eingefügt: „c) Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches". 2. In Nummer 2 Buchstabe a werden die ...
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