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Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung - SHmV)

neugefasst durch B. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1473; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286
Geltung ab 27.06.2006; FNA: 2125-40-89 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel



Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

-
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie

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auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von denen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und

das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

-
auf Grund des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie für Wirtschaft und Arbeit sowie

-
auf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:


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*)
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der

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Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34);

-
Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5, Nr. L 252 S. 40).

Die Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 37 S. 1) sind beachtet worden.


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufgeführten Lebensmittel.




§ 2 Verkehrsverbote



(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, soweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige Lebensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festgesetzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen

1.
der Luft, des Wassers oder des Bodens oder

2.
beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels oder einer seiner Zutaten

überschreitet.

(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern

1.
der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für sie festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder

2.
der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmittels insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der Summe der für einen Schadstoff für die einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstmenge entsprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht des Lebensmittels ergibt.

(3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel, für die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte festgelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage festgesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist.


§ 3 Straftaten



(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 364 S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, sofern festgestellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.

(4) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, dessen Gehalt an Kontaminanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt übersteigt, als Lebensmittelzutat verwendet oder

2.
entgegen Artikel 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abschnitt 3.1, 3.2, 3.3, 5 oder 6 des Anhangs ein dort genanntes Lebensmittel, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten eingehalten werden, mit einem Lebensmittel mischt, bei dem die Höchstgehalte an Kontaminanten überschritten werden.

(5) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung begeht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwirkungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beruhen.




§ 4 Ordnungswidrigkeiten



Wer eine in § 3 Abs. 2 oder 5 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.




§ 5 (Inkrafttreten)







Anlage (zu den §§ 1, 2)



Liste A

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1234
IUPAC -
Nummer1)
SchadstoffHöchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm
Lebensmittel
282,4,4'-Trichlorbiphenyljeweils 0,0082) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen
522,2',5,5' -Tetrachlorbiphenyl
1012,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl
180 2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
0,083) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
Fett je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
0,24)Süßwasserfische5) und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,4Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,084)Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,084)Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,047)Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse
0,028)Eier, Eiprodukte
1382,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyljeweils
0,012) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen
153 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit
einem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je
100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
0,13) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild
und Haarwild, und von Wildschweinen mit
einem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm
je 100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
0,34)Süßwasserfisches) und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,6Dorschleber und daraus hergestellte Er-
zeugnisse
0,14)Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-
zeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,14)Krebs- und Weichtieres) sowie wechsel-
warme Tiere außer Fischen und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,057)Milch aller Tierarten und daraus herge-
stellte Erzeugnisse
0,028)Eier, Eiprodukte


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1)
Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].

2)
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt 5 Gramm je 100 Gramm beträgt.

3)
Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.

4)
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.

5)
Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBI 2003 S. 150, 157).

6)
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.

7)
Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.

8)
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.

Liste B

Lösungsmittel

1 23
Schadstoff Höchstmengen
in Milligramm
pro Kilogramm
Lebensmittel
1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen) jeweils 0,11) alle Lebensmittel2)
2. Trichlorethen (Trichlorethylen)
3. Trichlormethan (Chloroform)
Summe der Stoffe 1. bis 3. 0,21)alle Lebensmittel2)


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1)
Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

2)
Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1989/2003 der Kommission vom 6. November 2003 (ABl. EU Nr. L 295 S. 57).