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§ 17 - Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

neugefasst durch B. v. 18.04.2018 BGBl. I S. 480, 619, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 7832-7-1 Fleischbeschau
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§ 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher



(1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher abzugeben.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch als vorverpacktes Lebensmittel unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch" an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn sie

1.
in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zuständige Behörde eine Genehmigung nach § 18 Abs. 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderungen der Anlage 9 Kapitel I Nr. 1 und 2 gewonnen und behandelt worden ist,

2.
den Anforderungen an die Beschaffenheit nach Anlage 9 Kapitel I Nr. 3 entspricht,

3.
in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und

4.
auf der Verpackung mit dem dem Verbrauchsdatum vorangestellten Wort „Rohmilch" sowie dem nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens + 8 °C" gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchsdatum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewinnung nicht überschreiten darf.

2Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefrorener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 Nr. 4 genehmigen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in verschlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter der Bezeichnung des Lebensmittels „Vorzugsmilch" an Verbraucher, ausgenommen in Einrichtungen von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbundenen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden, wenn

1.
die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,

2.
die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,

3.
die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,

4.
an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" angebracht ist und

5.
die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.

2Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entsprechend. 3Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Personenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 3 bis 5 genehmigen.



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Frühere Fassungen von § 17 Tier-LMHV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2017Artikel 14 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 Tier-LMHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 Tier-LMHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Tier-LMHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 Tier-LMHV Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch
... Wer Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Abs. 2 oder 3 gewinnen will, bedarf hierfür der Genehmigung der zuständigen Behörde. ...
§ 21 Tier-LMHV Betriebseigene Kontrollen und Nachweise (vom 17.03.2016)
... tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) zu führen. (3) Wer nach § 17 Abs. 2 oder 3 Rohmilch abgibt, hat im Rahmen betriebseigener Kontrollen in Bezug auf die der Milchgewinnung ...
§ 23 Tier-LMHV Straftaten (vom 20.04.2024)
... oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt, 4. (aufgehoben) 5. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt, 6. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort ...
Anlage 9 Tier-LMHV (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 Nr. 4) Anforderungen an Vorzugsmilch
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 14 LMIDVEV Änderung der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
... § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung" ersetzt. 7. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil werden die Wörter „in Fertigpackungen" durch die Wörter ... durch die Wörter „als vorverpacktes Lebensmittel" ersetzt. 8. In § 17 Absatz 2 Satz 1 im Einleitungsteil wird das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter ... durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. 9. In § 17 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Gemeinschaftsverpflegung" durch die Wörter „von ... die Wörter „von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung" ersetzt. 10. In § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Fertigpackung" durch das Wort „Verpackung" ersetzt.  ... Wort „Fertigpackung" durch das Wort „Verpackung" ersetzt. 11. In § 17 Absatz 3 wird das Wort „Verkehrsbezeichnung" durch die Wörter „Bezeichnung des ... durch die Wörter „Bezeichnung des Lebensmittels" ersetzt. 12. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „zur Gemeinschaftsverpflegung" durch die Wörter „von ...