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§ 2 - Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V)

V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 267
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-9 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit



(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) bis (4) (aufgehoben)

(5) 1Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. 2Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder

2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.



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Frühere Fassungen von § 2 Bürgergeld-V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 7 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Bürgergeld-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 Bürgergeld-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bürgergeld-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 Bürgergeld-V Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen (vom 01.01.2024)
... oder Witwerrente überschreitet, 11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2 , 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird, 12. Geldgeschenke an ...
§ 4 Bürgergeld-V Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen (vom 01.07.2011)
... die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere ... des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 1. Alg II-VÄndV
... angefügt: „11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2 , 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,". dd) Folgende ... des Bewilligungszeitraums, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009." 2. § 2 Absatz 5 und 6 wird wie folgt gefasst: „(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist ...

Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 17 EGBFDG Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... worden ist, wird wie folgt gefasst: „13. vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2 Nummer 4 des ... vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das ein Teilnehmer an einem ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 7 EGRBEG Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... durch die Wörter „§ 11b Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.  ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 7. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... und 7 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3. 2. § 2 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 3 Absatz 5 und 6 wird ...