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§ 6 - Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Artikel 1 V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2179; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 25.08.2004; FNA: 7108-35 Betriebssicherheit
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Geltung ab 25.08.2004; FNA: 7108-35 Betriebssicherheit
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§ 6 Unterweisung der Beschäftigten
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- 1.
- das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,
- 2.
- alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
- 3.
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
- 4.
- arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf
- 1.
- die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,
- 2.
- die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und
- 3.
- den innerbetrieblichen Verkehr.
(3) 1Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. 2Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
(4) 1Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. 2Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. 3Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. 4Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen V. v. 30. November 2016 BGBl. I S. 2681, 2017 I 2839 m.W.v. 3. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 6 ArbStättV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.12.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2681 |
aktuell vorher | 27.07.2010 | Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 19.07.2010 BGBl. I S. 960 |
aktuell | vor 27.07.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ArbStättV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ArbStättV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbStättV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ArbStättV Ziel, Anwendungsbereich (vom 01.01.2021)
... 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. ...
§ 9 ArbStättV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2021)
... oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, 9. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
B. v. 21.07.2017 BGBl. I S. 2839
Berichtigung ArbSchVÄndVBer
... 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in ...
Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2681, 2017 I 2839
Artikel 1 ArbSchVÄndV Änderung der Arbeitsstättenverordnung (vom 29.07.2017)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Unterweisung der Beschäftigten". ... geändert: a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Unterweisung der Beschäftigten". b) Die Angabe zum Anhang wird wie folgt ... 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, 2. § 6 und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in ... nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen." 8. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Unterweisung der Beschäftigten ... zu treffen." 8. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Unterweisung der Beschäftigten (1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ... oder eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, 9. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen ... aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 " gestrichen. bbbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des ... ersetzt. ccc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 2 " gestrichen. cc) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aaa) Dem ... ermöglichen." bbb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3 " gestrichen. ccc) In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „wenn" das ... Absatz 1 wird Absatz 2 und in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „nach § 6 Abs. 3 Satz 1 " gestrichen. cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter ... gestrichen. cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter „nach § 6 Abs. 3 Satz 3 " werden gestrichen. s) Nummer 4.3 wird wie folgt geändert: aa) ... zu stellen." bb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Angabe „nach § 6 Abs. 4 " wird gestrichen. cc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden ... bb) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d werden die Wörter „nach § 6 Abs. 2 Satz 3 " gestrichen und in Satz 3 Buchstabe e werden die Wörter „körperlichen ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960
Artikel 4 OStrVEV Änderung der Arbeitsstättenverordnung
... „Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschäftigte" die Wörter „auf ... eine Einrichtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt, 9. entgegen § 6 Absatz 3 ... § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum nicht bereitstellt, 9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt. ...
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