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Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften (UmwDLRLUG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

*)
Dieses Gesetz setzt in Artikel 4 Nummer 3 die Richtlinie 2009/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40) um und dient im Übrigen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).


Artikel 1 Änderung des Abwasserabgabengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 AbwAG § 4

In § 4 Absatz 4 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

 
„der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige Anerkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind, aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleich."


Artikel 2 Änderung des Batteriegesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 BattG § 2

§ 2 Absatz 18 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) wird wie folgt gefasst:

 
„(18) „Sachverständiger" ist, wer

1.
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,

2.
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."


Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 BImSchG § 26, § 29a

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden."

b)
Der Wortlaut der Sätze 1 und 2 wird Absatz 1.

c)
Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(3) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise über die gleichwertige Anerkennung nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Bekanntgabe nach Absatz 2 auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 3 näher zu bestimmen sowie das Bekanntgabeverfahren nach Absatz 2 zu regeln."

2.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 17 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Absatz 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird."

b)
Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(5) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1 gleich. § 26 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Bekanntgabe nach Absatz 4 auch im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise nach Absatz 5 näher zu bestimmen sowie das Bekanntgabeverfahren zu regeln."


Artikel 4 Änderung des Chemikaliengesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 ChemG § 17, § 19b, § 28

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „auch" die Wörter „Regelungen zum Verfahren sowie" eingefügt.

2.
§ 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag" die Wörter „nach Durchführung eines Inspektionsverfahrens" eingefügt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nicht vor Abschluss des vorgeschriebenen Inspektionsverfahrens nach Satz 1 beginnt. Das Antragsverfahren zur Erteilung der Bescheinigung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt."

3.
In § 28 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 11 Satz 1 wird jeweils die Angabe „13. Mai 2010" durch die Angabe „14. Mai 2014" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 ElektroG § 11

§ 11 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer

1.
nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,

2.
als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."


Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 EEG § 3, § 23, § 55, § 66, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
Umweltgutachterin oder Umweltgutachter" eine Person oder Organisation, die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf."

2.
In § 23 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft" eingefügt.

3.
In § 55 Absatz 1 werden nach dem Wort „Umweltgutachter" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft" eingefügt.

4.
In § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien" eingefügt.

5.
In Anlage 2 Nummer I.3 Satz 3, Nummer VI.2 Buchstabe b Satz 2 und Nummer VI.2 Buchstabe c Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien" eingefügt.

6.
In Anlage 3 Nummer II.1 Satz 2 werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien" eingefügt.

7.
In Anlage 3 Nummer II.2 werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung" eingefügt.

8.
In Anlage 4 Nummer II werden nach dem Wort „Umweltgutachters" die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung" eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 NiSG § 6a (neu)

Nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) wird folgender § 6a eingefügt:

 
„§ 6a Bekanntgabe von Prüfstellen

(1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde die Stelle bekannt zu geben, die berechtigt ist, eine Anlage nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 zu überprüfen. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise sind der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Stelle ihren Geschäftssitz hat.

(4) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 gleich."


Artikel 8 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 KrW-/AbfG § 49, § 50, § 63a

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 49 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Gleichwertige Genehmigungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Genehmigung nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Genehmigungsverfahren nach Absatz 2 und nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach Absatz 2 und nach diesem Absatz Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.

(2b) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend."

2.
Dem § 50 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik Deutschland. § 49 Absatz 2a und 2b ist entsprechend anzuwenden."

3.
§ 63a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Erstattung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes regeln."


Artikel 9 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes


Artikel 9 wird in 75 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 TEHG § 5, § 10, § 27

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss vor seiner Abgabe von einer bekannt gegebenen sachverständigen Stelle nach den Maßgaben des Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft werden. Eine Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antragsteller unbeschadet weiterer Anforderungen nach Satz 10 die Anforderungen nach Anhang 4 zu diesem Gesetz erfüllt. Ohne weitere Prüfung werden auf Antrag folgende Personen oder Organisationen bekannt gegeben:

1.
unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklärungen nach Absatz 1 berechtigt sind, und

2.
Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung von Emissionsberichten öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.

Weiterhin werden Personen, die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, bekannt gemacht. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren der Prüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Sachverständigen durch die zuständige Behörde näher zu regeln."

2.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 nichts anderes bestimmt ist, müssen die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sachverständigen Stelle verifiziert worden sein. Ohne weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden auf Antrag folgende Personen und Organisationen gebührenfrei bekannt gegeben:

1.
unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jeweiligen Zulassungsbereich zur Verifizierung nach Satz 3 berechtigt sind, und

2.
Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach Satz 3 öffentlich als Sachverständige bestellt worden sind.

Weiterhin werden Personen, die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, gebührenfrei bekannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."

3.
In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 bis 3" durch die Wörter „Satz 1 bis 9" ersetzt.


Artikel 10 Änderung des Umweltauditgesetzes


Artikel 10 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 UAG § 10a (neu), § 18

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Ausländische Unterlagen und Nachweise; Verfahren

(1) Soweit im Rahmen des Zulassungsverfahrens Nachweise nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorzulegen sind, stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn sie gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

(2) Die Zulassungsstelle bestätigt den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monats und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Die Prüfung des Antrags auf Zulassung muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Nachweisen nach Absatz 1 oder benötigt die Zulassungsstelle weitere Informationen, kann sie durch Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates die Echtheit überprüfen und entsprechende Auskünfte einholen. Die mündliche Zulassungsprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen abzuschließen, es sei denn, der Antragsteller beantragt einen späteren Prüfungszeitpunkt."

2.
§ 18 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Absatz 5, 6, 8 und 9 sowie § 16 gelten hierfür entsprechend."


Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 11 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 UVPG Anlage 2, Anlage 1, § 25, § 14c, § 14g, § 20, § 21, § 3

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert:

0a.
In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den §§ 20 und 21 jeweils das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

0b.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

1.
In § 14c werden die Wörter „§ 35 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Wörter „§ 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

2.
In § 14g Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die Wörter „diese Prüfung" durch die Wörter „die Umweltprüfung" ersetzt.

2a.
In den Überschriften der §§ 20 und 21 wird jeweils das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

3.
In § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden am Ende nach dem Komma die Wörter „sowie über das Verfahren ihrer Anerkennung," angefügt.

3a.
In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „03. Juli 1988" durch die Angabe „3. Juli 1988" ersetzt.

3b.
In der Spalte „Vorhaben" der Nummern 8.1.2 und 8.1.3 der Anlage 1 werden jeweils das Wort „Tonnen" durch die Angabe „t" und das Wort „Kubikmetern" durch die Angabe „m³" ersetzt.

4.
Die Nummern 10.5 bis 10.5.2 der Anlage 1 werden wie folgt gefasst:

Nr.VorhabenSp.1Sp.2
„10.5Errichtung und Betrieb eines
Prüfstandes für oder mit Ver-
brennungsmotoren, ausge-
nommen
- Rollenprüfstände, die in ge-
schlossenen Räumen be-
trieben werden, und
- Anlagen, in denen mit Kata-
lysator oder Dieselrußfilter
ausgerüstete Serienmotoren
geprüft werden,
mit einer Feuerungswärme-
leistung von insgesamt
10.5.110 MW oder mehr,  A
10.5.2300 KW bis
weniger als 10 MW;
 S".


5.
In Nummer 2.3.3 der Anlage 2 werden nach dem Wort „Nationalparke" die Wörter „und Nationale Naturmonumente" eingefügt.


Artikel 11a Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes


Artikel 11a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 UmwRG



Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes


Artikel 12 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2010 WHG § 63, § 88, § 62, § 29, § 57, § 58, § 23, § 103, § 105, Anlage 1

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) wird wie folgt geändert:

0a.
In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

0b.
In § 29 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

1.
In § 57 Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung" eingefügt.

2.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2" durch die Wörter „der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2" durch die Wörter „Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3.
§ 62 Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften."

3a.
In § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaften" jeweils die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

3b.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

4.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit

a)
§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder

b)
§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b

zuwiderhandelt,".

bb)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 in Verbindung mit

a)
§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 oder

b)
§ 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b

zuwiderhandelt,".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 4 bis 8 Buchstabe a" durch die Wörter „Nummer 4 bis 7, 7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Nummer 8a Buchstabe a" ersetzt.

5.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

6.
In Anlage 1 Nummer 12 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.


Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des Abwasserabgabengesetzes, des Batteriegesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Chemikaliengesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Umweltauditgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 14 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. August 2010.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen