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§ 5 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer



(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,

2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,

3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder

4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) 1Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. 2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. 3Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.



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Frühere Fassungen von § 5 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2023Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 29.06.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AufenthV Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer (vom 02.05.2024)
... für Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer ( § 5 Absatz 1 ), 2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1), 3. der Reiseausweis für ...
§ 6 AufenthV Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland (vom 01.11.2023)
... Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, 1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, ... ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. ... Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 ...
§ 7 AufenthV Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland (vom 01.11.2023)
... Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer ohne Chip nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, um dem Ausländer die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, ...
§ 55 AufenthV Ausweisersatz (vom 01.09.2011)
... abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im ...
Anlage D15 AufenthV Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU) (vom 04.12.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 3 FreizügG/EUuaÄndG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" und die ... 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2" durch die ... durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. ... und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:  ... wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ ... Absatz 1 Satz 1" ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 5 ... 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. ... 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 ... 5 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" und die ... 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2" durch die ... durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1" und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. ... und die Wörter „§ 5 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 2" ersetzt. 2. § 58 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 58 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 14 ... a) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 5 Abs. 6" ... „§ 5 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 5 Abs. 6" durch die Angabe „§ 5 Absatz 5" ersetzt. 3. § 65 ... b) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 5 Abs. 6" durch die Angabe „§ 5 Absatz 5" ersetzt. 3. § 65 Nummer 9 wird wie folgt geändert:  ... gestrichen. b) In Buchstabe i wird die Angabe „§ 5 Abs. 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4" ersetzt. ... die Angabe „§ 5 Abs. 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4" ersetzt. 4. In der Überschrift der Anlage D 15 wird die Angabe ... ersetzt. 4. In der Überschrift der Anlage D 15 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. 5. In der ... der Anlage D 15 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 1" ersetzt. 5. In der Überschrift der Anlage D 16 wird die Angabe ... ersetzt. 5. In der Überschrift der Anlage D 16 wird die Angabe „§ 5 Abs. 6" durch die Angabe „§ 5 Absatz 5" ... der Anlage D 16 wird die Angabe „§ 5 Abs. 6" durch die Angabe „§ 5 Absatz 5" ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Artikel 3 ETIASDGuaEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... (§ 1 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung) oder ein Reiseausweis für Ausländer ( § 5 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung ) ausgestellt worden ist. (3) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... für Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Abs. 1), 2. der Notreiseausweis, 3. der Reiseausweis für ... jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres." 3. In § 5 Abs. 5 werden nach dem Wort „darf" die Wörter „, soweit dies zulässig ... eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für ... eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für ... Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines ... ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  10. In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 5 " durch die Wörter „§ 4" ersetzt.  ... und Verarbeitungsmedium" jeweils durch das Wort „Chip", b) in § 5 Absatz 5 , § 6 Satz 2 sowie § 7 Absatz 1 und 2 die Wörter „elektronisches Speicher- und ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
Artikel 1 4. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... für Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1), 2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1), 3. der ... c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 7 und 8. 3. In § 5 Absatz 5 werden nach dem Wort „Ausländer" die Wörter „ohne ... Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, 1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, ... ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 ... von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen." 5. In § 7 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den ...