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Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG)
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 170
Geltung ab 03.05.2011, § 17 Abs. 3 ab 01.07.2011; FNA: 2173-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 03.05.2011, § 17 Abs. 3 ab 01.07.2011; FNA: 2173-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 1 Aufgaben des Bundesfreiwilligendienstes
1Im Bundesfreiwilligendienst engagieren sich Personen für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich sowie im Bereich des Sports, der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes. 2Der Bundesfreiwilligendienst fördert das lebenslange Lernen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Freiwilligen-Teilzeitgesetz G. v. 23. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 m.W.v. 29. Mai 2024
§ 2 Freiwillige
1Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben,
- 2.
- einen freiwilligen Dienst leisten ohne Erwerbsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar
- a)
- einer Vollzeitbeschäftigung oder
- b)
- einer Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche,
- 3.
- sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 8 zur Leistung eines Bundesfreiwilligendienstes für eine Zeit von mindestens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten verpflichtet haben und
- 4.
- für den Dienst nur folgende Geld- und Sachleistungen erhalten dürfen:
- a)
- ein angemessenes Taschengeld,
- b)
- unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen sowie
- c)
- Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Freiwilligen-Teilzeitgesetz G. v. 23. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 m.W.v. 29. Mai 2024
§ 3 Einsatzbereiche, Dauer
(1) 1Der Bundesfreiwilligendienst wird als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind. 2Der Bundesfreiwilligendienst ist arbeitsmarktneutral auszugestalten.
(2) 1Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für eine Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. 2Der Dienst dauert mindestens sechs Monate und höchstens 18 Monate. 3Er kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. 4Im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzepts ist auch eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert. 5Die Gesamtdauer aller Abschnitte sowie mehrerer geleisteter Bundesfreiwilligendienste darf bis zum 27. Lebensjahr die zulässige Gesamtdauer nach den Sätzen 2 und 3 nicht überschreiten, danach müssen zwischen jedem Ableisten der nach den Sätzen 2 und 3 zulässigen Gesamtdauer fünf Jahre liegen; auf das Ableisten der Gesamtdauer ist ein Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz anzurechnen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Freiwilligen-Teilzeitgesetz G. v. 23. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 m.W.v. 29. Mai 2024
§ 4 Pädagogische Begleitung
(1) Der Bundesfreiwilligendienst wird pädagogisch begleitet mit dem Ziel, soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken.
(2) Die Freiwilligen erhalten von den Einsatzstellen fachliche Anleitung.
(3) 1Während des Bundesfreiwilligendienstes finden Seminare statt, für die Teilnahmepflicht besteht. 2Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. 3An den Seminartagen gilt die regelmäßige Dienstzeit des jeweiligen Tages als geleistet. 4Fallen Seminartage auf Tage, die ansonsten für die an dem Seminar teilnehmende Person in der Einsatzstelle dienstfrei wären, so erhält die teilnehmende Person die gleiche Anzahl an dienstfreien Tagen als Ersatz. 5Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bei einer zwölfmonatigen Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst mindestens 25 Tage; Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. 6Wird ein Dienst über den Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage für jeden weiteren Monat um mindestens einen Tag. 7Bei einem kürzeren Dienst als zwölf Monate verringert sich die Zahl der Seminartage für jeden Monat um zwei Tage. 8Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.
(4) 1Die Freiwilligen nehmen im Rahmen der Seminare nach Absatz 3 an einem fünftägigen Seminar zur politischen Bildung teil. 2In diesem Seminar darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. 3Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, dass die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflusst werden.
(5) Die Seminare, insbesondere das Seminar zur politischen Bildung, können gemeinsam für Freiwillige und Personen, die Jugendfreiwilligendienste oder freiwilligen Wehrdienst leisten, durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Freiwilligen-Teilzeitgesetz G. v. 23. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 m.W.v. 29. Mai 2024
§ 5 Anderer Dienst im Ausland
§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
§ 6 Einsatzstellen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Freiwilligen leisten den Bundesfreiwilligendienst in einer dafür anerkannten Einsatzstelle.
(2) 1Eine Einsatzstelle kann auf ihren Antrag von der zuständigen Bundesbehörde anerkannt werden, wenn sie
- 1.
- Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind, wahrnimmt,
- 2.
- die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen sowie
- 3.
- die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und für deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Personal einsetzt.
(3) Die am 1. April 2011 nach § 4 des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes gelten als anerkannte Einsatzstellen und -plätze nach Absatz 2.
(4) 1Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. 2Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt worden ist.
(5) 1Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben mit deren Einverständnis einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. 2Dies ist im Vorschlag nach § 8 Absatz 1 festzuhalten.
§ 7 Zentralstellen
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Träger und Einsatzstellen können Zentralstellen bilden. 2Die Zentralstellen tragen dafür Sorge, dass die ihnen angehörenden Träger und Einsatzstellen ordnungsgemäß an der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes mitwirken. 3Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle, insbesondere hinsichtlich der für die Bildung einer Zentralstelle erforderlichen Zahl, Größe und geografischen Verteilung der Einsatzstellen und Träger.
(2) Für Einsatzstellen und Träger, die keinem bundeszentralen Träger angehören, richtet die zuständige Bundesbehörde auf deren Wunsch eine eigene Zentralstelle ein.
(3) Jede Einsatzstelle ordnet sich einer oder mehreren Zentralstellen zu.
(4) Die Zentralstellen können den ihnen angeschlossenen Einsatzstellen Auflagen erteilen, insbesondere zum Anschluss an einen Träger sowie zur Gestaltung und Organisation der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.
(5) 1Die zuständige Behörde teilt den Zentralstellen nach Inkrafttreten des jährlichen Haushaltsgesetzes bis möglichst zum 31. Januar eines jeden Jahres mit, wie viele Plätze im Bereich der Zuständigkeit der jeweiligen Zentralstelle ab August des Jahres besetzt werden können. 2Die Zentralstellen nehmen die regional angemessene Verteilung dieser Plätze auf die ihnen zugeordneten Träger und Einsatzstellen in eigener Verantwortung vor. 3Sie können die Zuteilung von Plätzen mit Auflagen verbinden.
§ 8 Vereinbarung
(1) 1Der Bund und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab. 2Die Vereinbarung muss enthalten:
- 1.
- Vor- und Familienname, Geburtstag und Anschrift der oder des Freiwilligen, bei Minderjährigen die Anschrift der Erziehungsberechtigten sowie die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
- 2.
- die Bezeichnung der Einsatzstelle und, sofern diese einem Träger angehört, die Bezeichnung des Trägers,
- 3.
- die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der Freiwillige sich zum Bundesfreiwilligendienst verpflichtet sowie eine Regelung zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses,
- 4.
- den Hinweis, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes einzuhalten sind,
- 5.
- Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleistungen sowie
- 6.
- die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und der Seminartage.
(2) 1Die Einsatzstelle kann mit der Erfüllung von gesetzlichen oder sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben einen Träger oder eine Zentralstelle beauftragen. 2Dies ist im Vorschlag nach Absatz 1 festzuhalten.
(3) 1Die Einsatzstelle legt den Vorschlag in Absprache mit der Zentralstelle, der sie angeschlossen ist, der zuständigen Bundesbehörde vor. 2Die Zentralstelle stellt sicher, dass ein besetzbarer Platz nach § 7 Absatz 5 zur Verfügung steht. 3Die zuständige Bundesbehörde unterrichtet die Freiwillige oder den Freiwilligen sowie die Einsatzstelle, gegebenenfalls den Träger und die Zentralstelle, über den Abschluss der Vereinbarung oder teilt ihnen die Gründe mit, die dem Abschluss einer Vereinbarung entgegenstehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 644 m.W.v. 11. Mai 2019
§ 9 Haftung
(1) 1Für Schäden, die die oder der Freiwillige vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, haftet der Bund, wenn die schädigende Handlung auf sein Verlangen vorgenommen worden ist. 2Insoweit kann die oder der Freiwillige verlangen, dass der Bund sie oder ihn von Schadensersatzansprüchen der oder des Geschädigten freistellt.
(2) Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
§ 10 Beteiligung der Freiwilligen
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. 2Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§ 11 Bescheinigung, Zeugnis
(1) 1Die Einsatzstelle stellt der oder dem Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über den geleisteten Dienst aus. 2Eine Zweitausfertigung der Bescheinigung ist der zuständigen Bundesbehörde zuzuleiten.
(2) 1Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes erhält die oder der Freiwillige von der Einsatzstelle ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. 2Das Zeugnis ist auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. 3Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes aufzunehmen.
§ 12 Datenschutz
1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Absatz 1 Satz 2 verarbeiten, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. 2Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.
Text in der Fassung des Artikels 37 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen
(1) Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.
(2) 1Soweit keine ausdrückliche sozialversicherungsrechtliche Regelung vorhanden ist, finden auf den Bundesfreiwilligendienst die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für die Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz gelten. 2Im Übrigen sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
- § 3 der Sonderurlaubsverordnung,
- 2.
- § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr,
- 4.
- § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr.
Text in der Fassung des Artikels 3 Freiwilligen-Teilzeitgesetz G. v. 23. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 m.W.v. 29. Mai 2024
§ 13a Urlaub
(1) Freiwillige haben Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) 1Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Anspruch auf Erholungsurlaub bei einer Dienstdauer von zwölf Monaten und einer Verteilung der regelmäßigen Dienstzeit auf fünf Werktage in der Kalenderwoche mindestens 20 Werktage. 2Ist die regelmäßige Dienstzeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Satz 1 entsprechend umzurechnen. 3Bei Freiwilligen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, richtet sich der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 19 Absatz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
(3) 1Bei einer kürzeren oder längeren Dienstdauer als zwölf Monate verringert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 für jeden vollen Monat um ein Zwölftel. 2Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.
(4) Während des Urlaubs sind die den Freiwilligen nach der Vereinbarung zustehenden Geld- und Sachleistungen weiter zu gewähren.
(5) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Dienstes ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Freiwilligen-Teilzeitgesetz G. v. 23. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 m.W.v. 29. Mai 2024
§ 14 Zuständige Bundesbehörde
(1) 1Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. 2Die Durchführung wird dem Bundesamt für den Zivildienst als selbstständiger Bundesoberbehörde übertragen, welche die Bezeichnung „Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" (Bundesamt) erhält und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht.
(2) Dem Bundesamt können weitere Aufgaben übertragen werden.
§ 15 Beirat für den Bundesfreiwilligendienst
(1) 1Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Bundesfreiwilligendienst gebildet. 2Der Beirat berät das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Bundesfreiwilligendienstes.
(2) Dem Beirat gehören an:
- 1.
- bis zu sieben Bundessprecherinnen oder Bundessprecher der Freiwilligen,
- 2.
- bis zu sieben Vertreterinnen oder Vertreter der Zentralstellen,
- 3.
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
- 4.
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
- 5.
- vier Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
- 6.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(3) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirats in der Regel für die Dauer von vier Jahren. 2Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
(4) Die Sitzungen des Beirats werden von der oder dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dafür benannten Vertreterin oder Vertreter einberufen und geleitet.
§ 16 Übertragung von Aufgaben
1Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. 2Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
§ 17 Kosten
(1) 1Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen, Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese Leistungen auf ihre Kosten für den Bund. 2Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Freiwilligen entstehenden Verwaltungskosten.
(2) 1Für den Bund zahlen die Einsatzstellen den Freiwilligen das Taschengeld, soweit ein Taschengeld vereinbart ist. 2Für die Einsatzstellen gelten die Melde-, Beitragsnachweis- und Zahlungspflichten des Sozialversicherungsrechts. 3Die Einsatzstellen tragen die Kosten der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen.
(3) 1Den Einsatzstellen wird der Aufwand für das Taschengeld, die Sozialversicherungsbeiträge, die gesetzlich geregelten Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die pädagogische Begleitung im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel erstattet; das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einheitliche Obergrenzen für die Erstattung fest. 2Der Zuschuss für den Aufwand für die pädagogische Begleitung wird nach den für das freiwillige soziale Jahr im Inland geltenden Richtlinien des Bundes festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Freiwilligen-Teilzeitgesetz G. v. 23. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 170 m.W.v. 29. Mai 2024
§ 18 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
Text in der Fassung des Artikels 50 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 m.W.v. 1. Januar 2024
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