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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2011 aufgehoben
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§ 1 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
neugefasst durch B. v. 26.03.1998 BGBl. I S. 648; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.02.2011 BGBl. I S. 341
Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.10.1991; FNA: 9241-23-16 Güterbeförderung
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§ 1 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
§ 1 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
- 1.
- von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
- 2.
- von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
- 3.
- vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
(3) Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muß im Unternehmen oder Betrieb und auf Verlangen auch der zuständigen Überwachungsbehörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekanntgeben.
(4) Die zuständige Überwachungsbehörde kann anordnen, daß Unternehmer oder Inhaber von Betrieben, die von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nach § 1b befreit sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, wenn im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften verstoßen wurde, deren Einhaltung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes obliegt.
(5) Die zuständige Überwachungsbehörde kann die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen.
Zitierungen von § 1 GbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1b GbV Befreiungen
... RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. (2) § 1 Abs. 4 bleibt ...
§ 1d GbV Unfallbericht
... soll dem Muster nach Anlage 2 entsprechen. (3) Gefahrgutbeauftragte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen den Unfallbericht dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes ...
§ 4 GbV Dauer der Schulungen
... für einen besonderen Teil für einen Verkehrsträger im Sinne des § 1 Abs. 1. Für jeden weiteren Verkehrsträger ist der Zeitansatz nach Satz 1 für den ...
§ 7 GbV Pflichten der Unternehmer oder Inhaber von Betrieben
... Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht ...
§ 7a GbV Ordnungswidrigkeiten (vom 14.08.2010)
... Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ... oder deren Aufgaben nicht festlegt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 oder 5 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 1c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit ...
§ 7c GbV Geltung für öffentliche Rechtsträger
... völkerrechtlicher Vereinbarung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gelten § 1 Abs. 1 bis 3 und die §§ 1a bis 7 sinngemäß. Sie können für ihren ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
V. v. 13.11.1990 BGBl. I S. 2490; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 07.03.2013 BGBl. I S. 466
Anlage GGKostV (zu Artikel 1) Gebührenverzeichnis
... der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten oder eines anderen Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 4 und 5 GbV) 25 bis 280 011 Anordnung der Abberufung eines ... bis 280 011 Anordnung der Abberufung eines Gefahrgutbeauftragten (§ 1 Abs. 5 GbV) 25 bis 280 012 Für Prüfungen der ...
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