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§ 2 - Mediationsgesetz (MediationsG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 135 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
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Zitierungen von § 2 MediationsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MediationsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MediationsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
§ 8 BGleiSV Verfahren und Schlichtungsvorschlag (vom 25.05.2019)
... Mediator tätig. Im Fall der Einigung der Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6 Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert und ...
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 18 VSBG Mediation
... eine Mediation durch, so sind die Vorschriften des Mediationsgesetzes mit Ausnahme des § 2 Absatz 1 des Mediationsgesetzes ergänzend ...
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