Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 35a StPO vom 04.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35a StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 VerstStVfÄndG am 4. August 2009 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 35a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 35a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 35a


(Text alte Fassung)

Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren.

(Text neue Fassung)

Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)