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§ 39 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§ 39 Verkehrszeichen



(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

(2) 1Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. 2Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. 3Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. 4Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

(3) 1Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. 2Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.

(4) 1Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. 2Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.

(5) 1Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. 2Sie sind grundsätzlich weiß. 3Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. 4Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. 5Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. 6Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. 7In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. 8Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.

(6) 1Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. 2Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. 3Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (BGBl. I 2013 S. 381)


Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (BGBl. I 2013 S. 381)


Radverkehr (BGBl. I 2013 S. 381)


Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen - Lastenfahrrad (BGBl. 2020 I S. 815)


Fußgänger (BGBl. I 2013 S. 381)


Reiter (BGBl. I 2013 S. 381)


Viehtrieb (BGBl. I 2013 S. 381)


Straßenbahn (BGBl. I 2013 S. 381)


Kraftomnibus (BGBl. I 2013 S. 381)


Personenkraftwagen (BGBl. I 2013 S. 381)


Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind - mehrfachbesetzte Personenkraftwagen (BGBl. 2020 I S. 816)


Personenkraftwagen mit Anhänger (BGBl. I 2013 S. 382)


Lastkraftwagen mit Anhänger (BGBl. I 2013 S. 382)


Wohnmobil (BGBl. 2020 I S. 816)


Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (BGBl. I 2013 S. 382)


Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (BGBl. I 2013 S. 382)


Mofas (BGBl. I 2013 S. 382)


Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt - E-Bikes - (BGBl. 2016 I S. 2848)


[Anm. zu "E-Bikes": Die Wörter „bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet" durch die Wörter „auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt" ersetzt.]

Elektrokleinstfahrzeug (BGBl. 2020 I S. 816)


Gespannfuhrwerke (BGBl. I 2013 S. 382)


(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb" und „Reiter" und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:

Schnee- oder Eisglätte (BGBl. I 2013 S. 382)


Steinschlag (BGBl. I 2013 S. 382)


Splitt, Schotter (BGBl. I 2013 S. 382)


Bewegliche Brücke (BGBl. I 2013 S. 382)


Ufer (BGBl. I 2013 S. 382)


Fußgängerüberweg (BGBl. I 2013 S. 382)


Amphibienwanderung (BGBl. I 2013 S. 382)


Unzureichendes Lichtraumprofil (BGBl. I 2013 S. 382)


Flugbetrieb (BGBl. I 2013 S. 382)


(9) 1Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. 2Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.

(10) 1Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild

Abb. Piktogramm Elektrofahrzeug (BGBl. 2015 I S. 1575)


als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. 2Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. 3Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.

(11) 1Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Piktogramm Carsharing(BGBl. 2020 I S. 816)


als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. 2Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette

Piktogramm Plakette Carsharing (BGBl. 2020 I S. 816)


deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.





 

Frühere Fassungen von § 39 StVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2023Artikel 11 Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
aktuell vorher 28.04.2020Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 20.04.2020 BGBl. I S. 814
aktuell vorher 14.12.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 30.11.2016 BGBl. I S. 2848
aktuell vorher 26.09.2015Artikel 2 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 1 Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
aktuellvor 30.10.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 StVO Verkehrsbeeinträchtigungen
...  (2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können ...
§ 43 StVO Verkehrseinrichtungen
... Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen ...
§ 45 StVO Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (vom 11.10.2024)
... und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen ...
§ 52 StVO Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (vom 11.10.2024)
... Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden: 1. § 39 Absatz 10 , 2. § 45 Absatz 1g, 3. § 46 Absatz 1a, 4. Anlage 2 ...
Anlage 2 StVO (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen (vom 11.10.2024)
... die Zeichen 250 bis 259 gilt: 1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten wer- den. 2. Zwei der nachstehenden Verbote ... Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge ( § 39 Absatz 11 ) innerhalb der ge- kennzeichneten Flächen erlaubt.  ... Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge ( § 39 Absatz 11 ) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Anlage 1 AFGBV Anforderungen an Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
... § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung, sonstige Zeichen gemäß der §§ 39 bis 42 der Straßenverkehrs-Ordnung sowie Verkehrseinrichtungen gemäß § 43 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2848
Artikel 1 1. StVOÄndV
... Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden." 3. In § 39 Absatz 7 wird nach dem Sinnbild „Mofas" das folgende Sinnbild „E-Bikes" ...

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573
Artikel 2 50. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 39 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch ... Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden: 1. § 39 Absatz 10, 2. § 45 Absatz 1g, 3. § 46 Absatz 1a, 4. ...

Neunundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1635
Artikel 1 49. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
...  2. In § 21a Absatz 1 Satz 2 wird die Nummer 1 aufgehoben. 3. In § 39 Absatz 9 Satz 2 und § 46 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau ...

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 11 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... durch das Wort „Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt. 2. In § 39 Absatz 10 Satz 3 wird die Angabe „§ 9a" durch die Angabe „§ 11" ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1 54. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (vom 24.12.2020)
... nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen." 12. § 39 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ... und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ... Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge ( § 39 Absatz 11 ) innerhalb der ge- kennzeichneten Flächen erlaubt."  ... Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken für Carsharingfahrzeuge ( § 39 Absatz 11 ) innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt."  ...