Tools:
Update via:
§ 4 - Mediationsgesetz (MediationsG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 135 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
| |
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
| |
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
- 1.
- die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
- 2.
- die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
- 3.
- es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Zitierungen von § 4 MediationsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MediationsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MediationsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
§ 4 BGleiSV Verschwiegenheit
... auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt ...
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 22 VSBG Verschwiegenheit
... auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10243/a177055.htm