Tools:
Update via:
§ 4 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 (SVRechGrV 2024 k.a.Abk.)
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7.550 Euro, und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.300 Euro.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89.400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7.450 Euro, und
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110.400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.200 Euro.
(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 - 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum „01.01.2024 - 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_SVRechGrV_2024.htm