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§ 6 - Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG k.a.Abk.)
Artikel 53 G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1065; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 800-19-3 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 800-19-3 Arbeitsvertragsrecht
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§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 6 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
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Zitierungen von § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EntgFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntgFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 EntgFG Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
... den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber (§ 6 ) verhindert. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer die Verletzung dieser ihm ...
§ 9 EntgFG Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
... Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der ... oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ...
Zitat in folgenden Normen
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3686; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 5 AAG Abtretung
... auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur ...
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 56 SEG Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber
... entstanden ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 83a SVG Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber (vom 09.08.2019)
... entstanden ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 BVZustÜG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz ...
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