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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2019 aufgehoben
Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (4. FeVAusnV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2432 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 1056
Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 31.12.2014; FNA: 9231-1-19-4 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Anlage 2 (zu § 3) Muster einer Bestätigung über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, g, h, v und w in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1 Abweichender Umfang der Fahrerlaubnisklasse B
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst die Fahrerlaubnisklasse B auch Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt, soweit
- 1.
- die Fahrzeuge
- a)
- elektrisch betrieben und
- b)
- im Bereich Gütertransport eingesetzt
- 2.
- der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe der Anlage 1 teilgenommen hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Fahrzeugkombination.
(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit dem in Absatz 1 bestimmten Umfang berechtigt nur zu Fahrten im Inland.
§ 2 Nachweis der Fahrberechtigung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Nachweis des Umfanges der Berechtigung nach § 1 Absatz 1 erfolgt durch die in Spalte 12 der die Klasse B betreffenden Zeile des Führerscheins eingetragene Schlüsselzahl 192. Die Eintragung erfolgt auf Antrag. Hierfür ist eine Teilnahmebescheinigung an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.
(2) Die Schlüsselzahl 192 ist mit dem Ablaufdatum „31.12.19" zu versehen.
§ 3 Nachweis der Fahrzeugeinweisung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 auszustellen.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2014.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
In Vertretung Michael Odenwald
In Vertretung Michael Odenwald
Anlage 1 (zu den §§ 1 und 3) Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
1. Inhalt der Einweisung
- In der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
- -
- die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen, insbesondere Rekuperationsbremse,
- -
- die antriebsbezogenen Gefahren,
- -
- die Eigensicherung,
- -
- das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
- -
- die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und
- -
- die Ladung der Fahrzeugbatterien.
- Die Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1 enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffentlichen Straßen zu absolvieren.
- Das Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
- Die zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden
- a)
- von Personen mit Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder
- b)
- von einem Fahrzeughersteller oder einem Fuhrparkhalter, sofern er sich hierfür einer Person bedient, die
- aa)
- das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- bb)
- seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt,
- cc)
- zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und
- dd)
- Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.
- Nach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 auszustellen.
Anlage 2 (zu § 3) Muster einer Bestätigung über die Teilnahme an der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
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