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Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz - EhrAmtStG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 AO § 53, § 55, § 67a, mWv. 29. März 2013 § 60a (neu), § 63, mWv. 1. Januar 2014 § 55, § 58, § 62

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 29.03.2013

 
a)
Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen".

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
b)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 53 Nummer 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend."

3.
§ 55 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Mittel" die Wörter „vorbehaltlich des § 62" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr" durch die Wörter „den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

4.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüber hinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden,".

b)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

c)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

d)
Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 bis 9.

e)
Die Nummern 11 und 12 werden durch folgende Nummer 10 ersetzt:

„10.
eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften im Jahr des Zuflusses verwendet. Dieser Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach § 62 Absatz 1 Nummer 3."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 29.03.2013

5.
Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

„§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.

(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt

1.
auf Antrag der Körperschaft oder

2.
von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.

(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden.

(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

(5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. § 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

6.
§ 62 wird wie folgt gefasst:

„§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung

(1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise

1.
einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;

2.
einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rücklage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen;

3.
der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden;

4.
einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage nach Nummer 3 mindert.

(2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.

(3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5:

1.
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat;

2.
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind;

3.
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden;

4.
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

(4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 29.03.2013

7.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn

1.
das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

2.
die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Die Frist ist taggenau zu berechnen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „35.000 Euro" durch die Angabe „45.000 Euro" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 EStG § 3, § 10b

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2.100 Euro" durch die Angabe „2.400 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe „500 Euro" durch die Angabe „720 Euro" ersetzt.

2.
§ 10b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Vermögensstock einer Stiftung" durch die Wörter „in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung" ersetzt und nach dem Wort „Euro" die Wörter „, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro," eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „so darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden" durch die Wörter „so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder wer" durch das Wort „oder" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2013 EStDV 2000 § 50

In § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Empfänger" die Wörter „unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 KStG § 9, § 34

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder wer" durch das Wort „oder" ersetzt.

2.
Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden."


Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GewStG § 9, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 9 werden die Wörter „in den Vermögensstock einer Stiftung" durch die Wörter „in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung" ersetzt.

b)
Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:

„Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung."

c)
Im bisherigen Satz 12 wird jeweils das Wort „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt und nach dem Wort „Körperschaftsteuergesetzes" wird ein Komma und die Wörter „sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen" eingefügt.

d)
Im bisherigen Satz 13 werden die Wörter „oder wer" durch das Wort „oder" ersetzt.

2.
Dem § 36 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 Nummer 5 Satz 9, 10, 13 und 14 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden."


Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BGB § 27, mWv. 29. März 2013 § 31a, § 31b (neu), § 80, § 81

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015

1.
Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 29.03.2013

2.
§ 31a wird wie folgt gefasst:

„§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde."

3.
Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

„§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern

(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben."

4.
Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst."

5.
In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „widmen" ein Komma und die Wörter „das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2013 GmbHG § 4

Dem § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH" lauten."


Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB II § 11b

In § 11b Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „175" durch die Angabe „200" ersetzt.


Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SGB XII § 82

In § 82 Absatz 3 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird die Angabe „175" durch die Angabe „200" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 Bürgergeld-V § 1

§ 1 Absatz 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „175" durch die Angabe „200" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „115" durch die Angabe „140" ersetzt.


Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 EhrBetätV § 1

In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „154" durch die Angabe „200" ersetzt.


Artikel 12 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5 und 7, Artikel 3 und 6 Nummer 2 bis 5 sowie Artikel 7 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 und 6 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(4) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. März 2013.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

Die Bundesministerin der Justiz

S. Leutheusser-Schnarrenberger