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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben
Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfängerfortbildungsverordnung - FreiwFortbV)
Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Fortbildungsseminare
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B Fortbildungsseminare nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einführen. Die Entscheidung über die Einführung ist nach den für Allgemeinverfügungen geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen.
§ 2 Teilnehmer
An Fortbildungsseminaren können Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, deren Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, in dem Land, in dem sie ihre Wohnung im Sinne des § 73 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben, teilnehmen, wenn sie am Tag des Beginns des Seminars mindestens sechs Monate Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind.
§ 3 Teilnehmerzahl, Inhalt und Umfang
(1) Das Fortbildungsseminar ist in Gruppen mit mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus
- 1.
- einem Kurs mit drei Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer,
- 2.
- einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens zwei und höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer sowie
- 3.
- praktischen Sicherheitsübungen für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B von 240 Minuten Dauer.
(2) In den Gruppensitzungen sollen die Erfahrungen, Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern bei der Teilnahme am Straßenverkehr erörtert und die Erfahrungen aus den praktischen Kursteilen aufgearbeitet werden, um das Risikobewusstsein der Teilnehmer zu fördern und die Fähigkeit zur Gefahrenerkennung und -vermeidung zu verbessern. Dazu sollen insbesondere
- 1.
- Berichte über Fahrerlebnisse,
- 2.
- typische sowie fahranfängerspezifische Gefahrensituationen, Unfallursachen und Unfallfolgen,
- 3.
- vorausschauendes Fahren und die Vorhersehbarkeit des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer,
- 4.
- Auswirkungen von Emotionen und Umwelteinflüssen auf das Fahren,
- 5.
- Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Alkohol und Drogen,
- 6.
- Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Mitfahrer,
- 7.
- Erlebnisse sowie Ergebnisse der Übungs- und Beobachtungsfahrten sowie der praktischen Sicherheitsübungen,
- 8.
- der Umgang mit Verkehrsregeln,
- 9.
- Strategien zu dauerhaftem sicheren Fahren,
- 10.
- die Notwendigkeit von Sicherheitsreserven bei Geschwindigkeit und Abstand sowie
- 11.
- weitere Übungs- und Trainingsangebote
(3) In der Übungs- und Beobachtungsfahrt sollen die Teilnehmer durch den Vergleich verschiedener Fahrstile, durch Rückmeldung der Beobachtungen ihres Fahrverhaltens durch die mitfahrenden Teilnehmer und den Fahrlehrer sowie durch die Möglichkeit des Übens von Situationen, die sie für besonders schwierig halten, sicheres und verantwortungsvolles Fahrverhalten üben und die diesbezüglichen Kenntnisse vertiefen.
(4) In den praktischen Sicherheitsübungen sollen die Teilnehmer außerhalb des Straßenverkehrs
- 1.
- praktische Erfahrungen mit problematischen Fahrsituationen machen,
- 2.
- erleben, wie insbesondere geringfügige oder schwer erkennbare Veränderungen einzelner Fahrbedingungen erheblichen Einfluss auf die Beherrschung des Fahrzeugs haben,
- 3.
- ihre Selbsteinschätzung sowie ihre Einschätzung zu den Einflüssen verschiedener Fahrbahnzustände und Fahrzeugausstattungen sowie verschiedener Zusatzbelastungen, insbesondere laute Musik und Gespräche, auf das Fahrverhalten kritisch überprüfen,
- 4.
- Unterschiede im Fahrverhalten der Teilnehmer und deren Fahrzeuge erkennen und
- 5.
- die Bedeutung und Grenzen der korrekten Handhabung der Bedienelemente unter verschiedenen Bedingungen erfahren.
Text in der Fassung des Artikels 8b Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. April 2006 BGBl. I S. 988 m.W.v. 30. April 2006
§ 4 Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Gruppensitzungen sowie Übungs- und Beobachtungsfahrten dürfen nur von hierfür amtlich anerkannten Fahrlehrern durchgeführt werden (Seminarleiter). Diese gelten als amtlich anerkannt, wenn sie
- 1.
- Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes für Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind,
- 2.
- an einem mindestens eintägigen Einweisungslehrgang zur Durchführung des Fortbildungsseminars für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe teilgenommen haben,
- 3.
- der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und
- 4.
- gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle schriftlich erklärt haben, dass sie
- a)
- darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 3 an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,
- b)
- auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden sind.
(2) In dem Einweisungslehrgang sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der Fortbildungsseminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebene Gestaltung der Fortbildungsseminare. § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz gilt entsprechend. Der Einweisungslehrgang darf nur von nach § 31 Abs. 2 Satz 4 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Trägern durchgeführt werden. Zur Leitung der Einweisungslehrgänge sind Personen berechtigt, die die Anforderungen des § 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz erfüllen. Über die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang zur Durchführung des Fortbildungsseminars ist von dem Träger eine Bescheinigung auszustellen, die vom Seminarleiter der nach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist.
(3) Die praktischen Sicherheitsübungen dürfen nur von hierfür amtlich anerkannten Personen (Moderatoren) in einem Land durchgeführt werden, das die Fortbildungsseminare eingeführt hat. Moderatoren gelten als amtlich anerkannt, wenn sie
- 1.
- Erfahrung in der Durchführung von Pkw-Verkehrssicherheitstrainings und der Arbeit mit Jugendlichen oder jungen Erwachsenen haben,
- 2.
- einem nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem unterliegen,
- 3.
- an einem eintägigen, besonderen Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen teilgenommen haben,
- 4.
- der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung gemacht haben und
- 5.
- gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle schriftlich erklärt haben, dass sie
- a)
- darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Nummer 4 an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,
- b)
- auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a hingewiesen worden sind.
(4) Die Träger der besonderen Einweisungslehrgänge in die praktischen Sicherheitsübungen müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein. Sie müssen Kenntnisse und Erfahrungen in der Einweisung von Personen, die Pkw-Verkehrssicherheitstrainings durchführen, nachweisen. In dem besonderen Einweisungslehrgang für die praktischen Sicherheitsübungen sollen den Teilnehmern die zur Durchführung der praktischen Sicherheitsübungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 4 vorgeschriebene Gestaltung der Übungen. Über die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang in die praktischen Sicherheitsübungen ist von dem Träger eine Bescheinigung auszustellen, die vom Moderator der nach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist.
(5) Der Seminarleiter darf Fortbildungsseminare nur im Rahmen der Fahrschulerlaubnis oder eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule durchführen. Die Fahrschule muss ihren Sitz in einem Land haben, das die Fortbildungsseminare nach § 1 eingeführt hat.
(6) Die Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird; im Übrigen gelten die §§ 7 und 8 des Fahrlehrergesetzes entsprechend. Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen oder wenn sonst gegen die Pflichten aus den Anerkennungen grob verstoßen worden ist. Im Übrigen gilt für die Anerkennung nach Absatz 3 Satz 2 § 71 Abs. 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend.
(7) Die Seminarleiter, Moderatoren und Träger der Einweisungslehrgänge nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegen der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
(8) Die in Absatz 3 genannte Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 kann bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden und ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5 Teilnahmebescheinigung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung auszustellen; § 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend. Über die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübungen ist vom Moderator eine Bescheinigung auszustellen, die dem Seminarleiter vorzulegen ist. Diese ist Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung nach Satz 1.
(2) Der Seminarleiter übermittelt der Bundesanstalt für Straßenwesen ein Doppel der Teilnahmebescheinigung, sofern der Teilnehmer schriftlich bestätigt hat, dass er
- 1.
- darin einwilligt, dass die Teilnahmebescheinigung an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Teilnahmebescheinigung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,
- 2.
- auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Nummer 1 hingewiesen worden ist.
§ 6 Evaluation
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Einführung der freiwilligen Fortbildungsseminare dient der Erprobung als Instrument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Fortbildungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet, um ihre Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu überprüfen (Evaluation).
(2) Für Zwecke der Evaluation darf die Bundesanstalt für Straßenwesen personenbezogene Daten von Seminarteilnehmern, Seminarleitern und Moderatoren nach Maßgabe des § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und verwenden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2010 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
§ 7 Verkürzung der Probezeit
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes verkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung nach § 5 Satz 1 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde um ein Jahr; sie endet jedoch nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Teilnahmebescheinigung dieser vorgelegt wird. § 2a Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes bleibt unberührt.
§ 8 Zuständigkeit
Diese Verordnung wird von den obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeführt. § 73 Abs. 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend.
§ 9 Außerkrafttreten
§ 9 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2010 FreiwFortbV
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung V. v. 18. Dezember 2009 BGBl. I S. 3943 m.W.v. 24. Dezember 2009
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