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Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen
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- auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, e, h, q, u und w, Nummer 2 Buchstabe b, c, f, s und t, Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe c und i, Nummer 4a und 17, § 26a Absatz 1 Nummer 1 und 2 und des § 47 Nummer 1, 2, 4 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 26a Absatz 1 Nummer 1 und § 47 Nummer 1, 2, 4 und 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 und 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u und w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 26a Absatz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
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- auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 15 in Verbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 15 und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
- -
- auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie
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- auf Grund des § 7 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), der zuletzt durch Artikel 493 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1 Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr
Artikel 1 ändert mWv. 15. Juni 2019 eKFV
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
- „1a.
- Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,".
- 2.
- § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für das Führen- a)
- eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a,
- b)
- eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen."
Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 3 ändert mWv. 15. Juni 2019 FZV § 3, § 4, § 5, § 29a (neu), § 30, § 31, § 32, § 39, § 44, § 48, Anlage 13 (neu)
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „§ 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses" wird folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Versicherungsplakette",
- b)
- Nach der Angabe „Anlage 12 Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge" wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 13 Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge".
- 2.
- § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
- „g)
- Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,".
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2 Buchstabe a bis g" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f und Nummer 2" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Absatz 1 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Wörter „dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung" ersetzt.
- 5.
- Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a Versicherungsplakette(1) Durch die Versicherungsplakette wird für die Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.(2) Die Regelungen über das Versicherungskennzeichen nach den §§ 26 und 27 sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:- 1.
- Abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 6 genügt es, wenn die Bescheinigung über die Versicherungsplakette für eine Inbetriebnahme aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
- 2.
- Abweichend von § 26 Absatz 2 besteht die Versicherungsplakette anstelle eines Schildes aus einem Aufkleber, der eine dauerhafte Verklebung auf der Fahrzeugoberfläche gewährleistet und zusätzlich mit einem fälschungserschwerenden Hologramm ausgestattet ist.
- 3.
- Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 5 müssen Form, Größe und Ausgestaltung der Versicherungsplakette dem Muster und den Angaben in Anlage 13 entsprechen.
(3) Die Versicherungsplakette ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlussleuchte fest anzubringen. Die Versicherungsplakette darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand der Versicherungsplakette darf nicht weniger als 50 mm über der Fahrbahn liegen. Versicherungsplaketten müssen hinter dem Fahrzeug auf eine Entfernung von mindestens 8 m in der Fahrzeuglängsachse lesbar sein.(4) Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die Versicherungsplakette nach Absatz 2 und 3 entsprechend ausgestaltet und angebracht ist und verwechslungsfähige oder beeinträchtigende Zeichen und Einrichtungen aller Art am Fahrzeug nicht angebracht sind.(5) Fahrten im Sinne des § 16 Absatz 1 dürfen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vorbehaltlich § 2 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung auch mit roten Versicherungsplaketten nach dem Muster in Anlage 13 unternommen werden. Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 2 und 3 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Buchstabenbereich der Erkennungsnummer mit dem Buchstaben Z beginnt. Die rote Versicherungsplakette ist nach Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 27 und Anlage 13 auszugestalten und anzubringen. Sie braucht am Elektrokleinstfahrzeug jedoch nicht fest angebracht zu sein. Elektrokleinstfahrzeuge mit einer roten Versicherungsplakette dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des Absatzes 4 in Betrieb gesetzt werden. Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die in § 30 Absatz 5 genannten Fahrzeugdaten unverzüglich mitzuteilen.(6) Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahrs, das auf der Versicherungsplakette angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Entfernung der Versicherungsplakette, zur Vorlage eines Nachweises über diese Entfernung und zur Rückgabe der ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 46 zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Behörde entfernt die Versicherungsplakette und zieht die Bescheinigung ein.(7) Eigenversicherer gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Pflichtversicherungsgesetzes und juristische Personen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes sind berechtigt, die Versicherungsplakette entsprechend den vorstehenden Vorgaben auszustellen." - 6.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichen" die Wörter „oder Versicherungsplakette" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 26 Absatz 1 Satz 4" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2," eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 werden im Satzteil vor Nummer 1 der Aufzählung nach den Wörtern „roter Versicherungskennzeichen" die Wörter „oder roter Versicherungsplaketten" eingefügt.
- c)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichens" die Wörter „oder einer gültigen Versicherungsplakette" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor dessen" durch die Wörter „oder einer Versicherungsplakette diese nicht vor deren" und das Wort „darf" durch das Wort „dürfen" ersetzt.
- 7.
- § 31 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Buchstabe d werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichens" die Wörter „oder einer gültigen Versicherungsplakette" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „dieses nicht vor dessen" durch die Wörter „oder einer Versicherungsplakette diese nicht vor deren" und das Wort „darf" durch das Wort „dürfen" ersetzt.
- 8.
- § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Erwerbers" die Wörter „sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 26 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29a Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten" eingefügt.
- b)
- In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichen" die Wörter „oder Versicherungsplakette" eingefügt.
- 9.
- In § 39 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b zweiter Halbsatz werden jeweils nach dem Wort „Versicherungskennzeichen" die Wörter „oder Versicherungsplakette" eingefügt.
- 10.
- § 44 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Versicherungskennzeichen" die Wörter „oder Versicherungsplakette" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kennzeichens" die Wörter „im Sinne der Absätze 1 bis 4, der Versicherungsplakette" eingefügt.
- 11.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „oder § 27 Absatz 7" durch ein Komma und die Wörter „§ 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16 Absatz 2 Satz 6" durch ein Komma und die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- 12.
- Folgende Anlage 13 wird angefügt:
„Anlage 13 (zu § 29a Absatz 2 Nummer 3) Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge- 1.
- Schematische Darstellung
Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden. - 2.
- Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster „Schrift für Kfz-Kennzeichen" (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift). Die Beschriftung muss den Schriftmustern „Schrift für Kfz-Kennzeichen" entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden.
- 3.
- Maße der Beschriftung und des Randes
- 4.
- Farben
Die Farbtöne des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005, blau RAL 5012 und grün RAL 6010. Der Farbton des Untergrundes der Plakette ist weiß nach DIN 6171 Teil 1: 03.89, Tabelle 3. - 5.
- Ergänzungsbestimmungen
Das verwendete Material muss eine hinreichende Festigkeit sowie Witterungsbeständigkeit des Aufklebers gewährleisten. Die Plakette samt ihrer vollflächigen Verklebung muss so beschaffen sein, dass diese beim Abziehen reißt, oder es müssen durch Augenschein deutlich erkennbare Veränderungen des Folienkörpers nach einem Entfernen aufgetreten sein, so dass dieser nicht wiederverwendbar wird. Das fälschungserschwerende Merkmal ist in Gestalt eines transparenten diffraktiven Hologrammmotivs, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und die Lesbarkeit der Versicherungsplaketten-Beschriftung nicht beeinträchtigt, vorzusehen. Das verwendete Motiv soll dabei die Anmutung eines Glasbruchs haben. Das Hologramm ist in Form eines durchgehenden Streifens linksbündig am rechten Rand der Versicherungsplakette transparent auszugestalten. Dieser Streifen ist unterlegt mit dem hellgrauen Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug", der von rechts oben nach rechts unten, sowohl vertikal als auch horizontal mittig zwischen den Rahmeninnenseiten platziert, verlaufen soll. Der Schriftzug „Elektrokleinstfahrzeug" ist in der Schriftart Arial in Schrifthöhe 2 mm auszuführen. Zusätzlich muss zwischen den beiden Zeilen der Zahlen-Buchstaben-Kombination der Versicherungsplakette rechtsbündig in Form eines transparenten Hologramms der Schriftzug „GDV" gefolgt von der jeweiligen Jahreszahl des Versicherungsjahres angebracht sein. Der Schriftzug „GDV" sowie die Jahreszahl sind in der Schriftart „Euro Plate" bzw. FE-Schrift (fälschungserschwerende Schrift) in Schrifthöhe 4 mm auszuführen.
Schematische Darstellung des Hologramms:
".
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der laufenden Nummer 132a werden in der Spalte „Tatbestand" nach den Wörtern „Als Radfahrer" die Wörter „oder Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs" eingefügt.
- 2.
- Vor der laufenden Nummer 181 wird in der Spalte „Tatbestand" die Überschrift „Rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen" eingefügt.
- 3.
- Die Überschrift in der Spalte „Tatbestand" vor der laufenden Nummer 184 und die laufende Nummer 184 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Fahrzeug-Zulassungs- verordnung (FZV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
„Versicherungskennzeichen und -plaketten | | ||
184 | Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskenn- zeichen oder -plakette nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist, ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Ver- sicherungskennzeichens oder der vorgeschriebenen Versiche- rungsplakette | § 27 Absatz 7 § 29a Absatz 4 § 48 Nummer 1 Buchstabe c | 10 €". |
- 4.
- Nach der laufenden Nummer 233 wird folgender Abschnitt eingefügt:
Lfd. Nr. | Tatbestand | Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung (eKFV) | Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten |
e) Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) | | ||
Betriebsbeschränkungen | | ||
234 | Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffent- lichen Straßen in Betrieb gesetzt | § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 14 Nummer 1 | 70 € |
234a | Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzel- betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet oder zugelassen | § 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 14 Nummer 3 | 70 € |
235 | Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt | § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 14 Nummer 1 | 40 € |
235a | Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungs- plakette angeordnet oder zugelassen | § 2 Absatz 4 i. V. m. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 § 14 Nummer 3 | 40 € |
236 | Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | § 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 4 § 14 Nummer 1 | 30 € |
236a | Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis angeordnet oder zugelassen | § 2 Absatz 4 § 14 Nummer 3 | 30 € |
237 | Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrich- tungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt | § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b § 14 Nummer 1 | 20 € |
237a | Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt | § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 14 Nummer 1 | 15 € |
237b | Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheits- anforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt | § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d § 14 Nummer 1 | 25 € |
Verhaltensrechtliche Anforderungen | | ||
238 | Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren | § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 § 14 Nummer 5 | 15 € |
238.1 | - mit Behinderung | § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 § 14 Nummer 5 § 1 Absatz 2 StVO § 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO | 20 € |
238.2 | - mit Gefährdung | 25 € | |
238.3 | - mit Sachbeschädigung | 30 € | |
238a | Mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren | § 11 Absatz 1 § 14 Nummer 6 | 15 € |
238a.1 | - mit Behinderung | § 11 Absatz 1 § 14 Nummer 6 § 1 Absatz 2 StVO § 49 Absatz 1 Nummer 1 StVO | 20 € |
238a.2 | - mit Gefährdung | 25 € | |
238a.3 | - mit Sachbeschädigung | 30 € |
- 5.
- Vor der laufenden Nummer 239 wird in der Spalte „Tatbestand" in der Überschrift der Buchstabe „e" durch den Buchstaben „f" ersetzt.
Artikel 4a Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „und zu den Rad Fahrenden" die Wörter „sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug Führenden" eingefügt.
- 2.
- § 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 5 ändert mWv. 15. Juni 2019 MobHV
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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